01.11.2024
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Dokument-Nr. 1582

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Bundesverwaltungsgericht Urteil03.12.2003

Bundesverwaltungsgericht Urteil03.12.2003

Rückmel­de­ge­bühren nach dem Berliner Hochschulgesetz

Nach dem Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin werden seit dem Wintersemester 1996/1997 bei jeder Rückmeldung Gebühren von 100 DM (51,13 €) erhoben. Hiergegen wandten sich eine Studentin und ein Student und verlangten Rückzahlung der von ihnen unter Vorbehalt entrichteten Beträge.

Das Oberver­wal­tungs­gericht Berlin hatte die Gebüh­re­n­er­hebung für rechtmäßig gehalten. Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat die Urteile des Oberver­wal­tungs­ge­richts aufgehoben und die Sachen zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungs­gericht zurückverwiesen.

Das Bundes­ver­fas­sungs­gericht hat in einem im März 2003 ergangenen Urteil zum Hochschul­ge­büh­renrecht verfas­sungs­rechtliche Grundsätze entwickelt, die das Oberver­wal­tungs­gericht Berlin noch nicht berück­sich­tigten konnte. Danach kommt es insbesondere darauf an, welche Gebührenzwecke der Gesetzgeber mit genügender Deutlichkeit verfolgt hat. Das können namentlich die Kostendeckung, ein Vorteils­aus­gleich sowie ggf. soziale Zwecke und Lenkungszwecke sein. Das Berliner Hochschulgesetz verfolgt den Zweck der Kostendeckung. Demgegenüber waren nach der tatbe­stand­lichen Ausgestaltung der Gebüh­ren­re­gelung sonstige Zwecke nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht worden. Unter diesen Umständen musste nach den weiteren Vorgaben des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts geprüft werden, ob die Gebührenhöhe in einem "groben Missverhältnis" zu dem mit ihr verfolgten Kosten­de­ckungszweck stand. Eine solche Beurteilung setzt eine einigermaßen verlässliche Ermittlung der Kosten der Verwal­tungs­leistung voraus, die durch die Gebühr ganz oder teilweise gedeckt werden sollen. Daran fehlte es bisher. Sie obliegt dem Oberver­wal­tungs­gericht.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 56/03 des BVerwG vom 03.12.2003

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