21.11.2024
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Bundesverwaltungsgericht Beschluss02.05.2007

Bundes­ver­wal­tungs­gericht: Verga­be­ver­fahren werden durch Zivilgerichte kontrolliert

Öffentliche Auftraggeber beschaffen Waren, Bau- und Dienst­leis­tungen im Wettbewerb und im Wege offener Verga­be­ver­fahren. Für Aufträge, die bestimmte, durch Verordnung festgelegte Schwellenwerte erreichen oder überschreiten (diese betragen z.B. für Bauaufträge zurzeit 5 Millionen €), ist im Gesetz gegen Wettbe­wer­bs­be­schrän­kungen eine Nachprüfung der Vergabepraxis durch Vergabekammern und auf sofortige Beschwerde hin durch das für die Vergabekammer zuständige Oberlan­des­gericht im ordentlichen Rechtsweg vorgesehen.

In letzter Zeit war streitig geworden, in welchem Rechtsweg die Vergabe von Aufträgen unterhalb der Schwellenwerte überprüft werden kann. In einem Verga­be­rechtsstreit hatten die angerufenen Verwal­tungs­ge­richte den Rechtsweg zu den Verwal­tungs­ge­richten für gegeben erachtet. Das schließlich als letzt­in­sta­nz­liches Gericht angerufene Bundes­ver­wal­tungs­gericht in Leipzig hat entschieden, dass auch für die gerichtliche Kontrolle der Vergabe von so genannten unter­schwelligen Aufträgen die ordentlichen Gerichte zuständig sind. Tragend für die Entscheidung ist der Umstand, dass auch öffentliche Auftraggeber bei der Vergabe von Aufträgen unbeschadet ihrer öffentlich-rechtlichen Bindungen wie jeder andere Auftraggeber als Nachfrager am Markt auftreten. Die öffentliche Hand bewegt sich bei der Vergabe öffentlicher Aufträge in aller Regel auf dem Boden des Privatrechts, so dass für Streitigkeiten über die hierbei vorzunehmende Auswahl unter den Bietern nicht der Verwal­tungs­rechtsweg, sondern der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben ist.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 33/07 des BVerwG vom 21.05.2007

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