14.11.2024
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Dokument-Nr. 25282

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Bundesverwaltungsgericht Urteil14.12.2017

Bundes­nachrichten­dienst darf kein Metadaten von geschützten Telefon­ver­kehren in VERAS-Datei speichern und nutzenErhebung, Speicherung und Nutzung von Telefonie-Metadaten greifen in Fernmel­de­ge­heimnis ein

Das Bundes­verwaltungs­gericht hat den Klagen eines Rechtsanwalts und eines Vereins auf Unterlassung der Speicherung und Nutzung von Metadaten (Verbin­dungsdaten) aus ihren Tele­kommunikations­verkehren in der vom Bundes­nachrichten­dienst (BND) betriebenen Datei VERAS (für: Verkehrs­daten­analyse­system) teilweise stattgegeben.

In der Datei VERAS speichert der BND Telefonie-Metadaten aus leitungs­ver­mit­telten Verkehren mit dem Ausland und nutzt sie für nachrich­ten­dienstliche Analysen. Soweit die Daten - wie u.a. Telefonnummern - für sich genommen indivi­du­a­li­sierbar sind, anonymisiert sie der BND vor der Speicherung. Die Daten erlangt der BND aus Anlass der strategischen Fernmel­de­über­wachung, der Ausland-Ausland-Fernmel­deauf­klärung und des Austausches mit anderen Nachrich­ten­diensten.

Klagen nur hinsichtlich Telefonie-Metadaten zulässig

Da in VERAS keine Metadaten aus Internet- und E-Mail-Verkehren gespeichert werden, sind die Klagen nur hinsichtlich der Telefonie-Metadaten zulässig. Insoweit sind die Klagen auch begründet. Die Kläger können die Speicherung und Nutzung ihrer Telefonie-Metadaten auf Grund des öffentlich-rechtlichen Unter­las­sungs­an­spruchs abwehren.

Gesetzliche Grundlage für zulässigen Eingriff in Fernmel­de­ge­heimnis nicht gegeben

Die Erhebung, Speicherung und Nutzung von Telefonie-Metadaten greifen ungeachtet der vor der Speicherung durch den BND vorgenommenen Anonymisierung in das Fernmeldegeheimnis nach Art. 10 Abs. 1 GG ein. Daher sind diese Eingriffe nur zulässig, wenn die Erhebung der Daten und ihre weitere Verwendung auf eine gesetzliche Grundlage gestützt werden kann. An einer solchen gesetzlichen Regelung fehlt es gegenwärtig.

Anonymisierung von Daten ändert nichts an Unzulässigkeit der Speicherung

Insbesondere kommen die Regelungen zur strategischen Fernmel­de­über­wachung nach dem Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmel­de­ge­heim­nisses (G 10) nicht zur Anwendung. Zwar erhebt der BND diese Daten aus Anlass einer solchen Überwachung. In § 5 G 10 findet sich eine gesetzliche Grundlage für diese Eingriffe aber nur insoweit, als der BND Metadaten ebenso wie Inhaltsdaten erheben darf, um sie anhand von förmlich festgelegten inhaltlichen und formalen Suchbegriffen auszuwerten und so Erkenntnisse über den Inhalt von Telekom­mu­ni­ka­ti­o­ns­ver­kehren zu erhalten. Diese Erkenntnisse können als Informationen im Hinblick auf abschließend umschriebene Gefah­ren­be­reiche genutzt werden. Die darüber hinausgehende Praxis der Speicherung und Nutzung von Telefonie-Metadaten ist von diesem Zweck der Datenerhebung nicht gedeckt. An der Rechts­wid­rigkeit dieser Praxis des BND ändert die vor der Speicherung erfolgte Anonymisierung der Daten der von Art. 10 GG geschützten Personen nichts. Diese steht der verfas­sungs­rechtlich gebotenen Löschung nicht gleich.

Auch die gesetzlichen Regelungen der Ausland-Ausland-Fernmel­deauf­klärung und der Zusammenarbeit mit ausländischen Nachrich­ten­diensten enthalten hierfür keine Rechtsgrundlage.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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