24.11.2024
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Dokument-Nr. 26491

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Urteil27.09.2018BundesverwaltungsgerichtBVerwG 5 C 7.17
Vorinstanzen:
  • Verwaltungsgericht Oldenburg, Urteil23.06.2014, 13 A 1942/13
  • Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss27.08.2016, 4 LC 217/14
ergänzende Informationen

Bundesverwaltungsgericht Urteil27.09.2018

Schwer­be­hin­derter hat Anspruch auf unentgeltliche Beförderung im FährverkehrFährverkehr zwischen Emden und Borkum ist als Nahverkehr im Sinne des Schwer­behinderten­rechts anzusehen

Bei dem Fährverkehr zwischen Emden und Borkum handelt es sich um Nahverkehr im Sinne des Schwer­behinderten­rechts. Menschen mit Behinderungen, die über einen Schwer­behinderten­ausweis mit dem Merkzeichen "G" und eine erforderliche Wertmarke verfügen, steht daher ein Anspruch auf unentgeltliche Beförderung zu. Dies entschied das Bundes­verwaltungs­gericht.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls ist als Schwerbehinderter anerkannt. Weil er wegen einer Einschränkung des Gehvermögens in seiner Bewegungs­freiheit erheblich beeinträchtigt ist, weist sein Schwer­be­hin­der­te­n­ausweis das Merkzeichen "G" auf. Die Fähren des beklagten Unternehmens verkehren auf der Verbindung zwischen Emden und Borkum mehrmals täglich in beide Richtungen. Der Kläger begehrte die Feststellung, dass ihm ein Anspruch auf unentgeltliche Nutzung dieser Fährverbindung zusteht.

Verwal­tungs­gericht weist Klage ab - Oberver­wal­tungs­gericht gibt Klage statt

Das Verwal­tungs­gericht Oldenburg wies die Klage ab. Nahverkehr mit Wasser­fahr­zeugen sei nur dann anzunehmen, wenn es um die im Alltag anfallende Bewältigung von Entfernungen gehe, wie etwa zu Schulen, Arbeitsstätten, Behörden oder zum Einkauf. Dazu zähle die über zweistündige Fahrt mit der Fähre nicht. Das Oberver­wal­tungs­gericht änderte die Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts und gab der Feststel­lungklage des Klägers statt.

Mit gesetzlicher Vergünstigung beabsichtigter Nachteils­aus­gleich für behinderte Menschen ist nicht auf Alltagsverkehr begrenzt

Die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg. Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht entschied, dass der Nahverkehr nach der gesetzlichen Regelung der öffentliche Personenverkehr mit Wasser­fahr­zeugen im Linien-, Fähr- und Übersetzverkehr ist, wenn dieser der Beförderung von Personen im Orts- und Nachbar­schafts­bereich dient und Ausgangs- und Endpunkt innerhalb dieses Bereiches liegen. Den Nachbar­schafts­bereich definiert das Gesetz als den Raum zwischen benachbarten Gemeinden, die, ohne unmittelbar anein­an­der­grenzen zu müssen, durch einen stetigen, mehr als einmal am Tag durchgeführten Verkehr wirtschaftlich und verkehrsmäßig verbunden sind. Dieser Definition ist die Anforderung, dass es sich typischerweise um alltäglichen Verkehr handeln muss, nicht zu entnehmen. Hinreichende Gründe für eine solche Einschränkung ergeben sich weder aus dem Wortlaut noch aus der Systematik oder dem Zweck des Gesetzes. Der mit der gesetzlichen Vergünstigung beabsichtigte Nachteils­aus­gleich für behinderte Menschen, die in ihrer Bewegungs­freiheit erheblich eingeschränkt sind, ist nicht auf den Alltagsverkehr begrenzt, sondern geht darüber hinaus. Die benachbarten Gemeinden sind durch den Fährverkehr auch wirtschaftlich miteinander verbunden. Nach den Feststellungen des Oberver­wal­tungs­ge­richts, an die das Bundes­ver­wal­tungs­gericht gebunden ist, nutzen sowohl die Bewohner der Insel Borkum als auch Touristen, welche die Insel kurzzeitig besuchen oder dort ihren Urlaub verbringen, die Fähren und es werden zur Versorgung der Insel erforderliche Waren und Güter über diese Fährverbindung transportiert.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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