15.11.2024
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Dokument-Nr. 5608

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Bundesverwaltungsgericht Urteil14.02.2008

Rücknahme erschlichener Einbürgerungen nach mehr als 8 Jahren nicht mehr zulässigRücknahme muss "zeitnah" erfolgen

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht in Leipzig hat entschieden, dass die Rücknahme einer durch arglistige Täuschung erwirkten Einbürgerung erst nach achteinhalb Jahren oder später nicht mehr "zeitnah" und daher nach derzeitiger Gesetzeslage unzulässig ist.

In zwei der entschiedenen Fälle hatten Ausländer ihre Einbürgerung dadurch erschlichen, dass sie im Einbür­ge­rungs­ver­fahren eine Zweitehe im Ausland (Pakistan) verschwiegen. In zwei anderen Fällen hatten sich türkische Staats­an­ge­hörige als Staatenlose aus dem Libanon ausgegeben.

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat die Revisionen des Landes gegen drei Entscheidungen des Oberver­wal­tungs­ge­richts Berlin und ein Urteil des Verwal­tungs­ge­richts Berlin zurückgewiesen sowie die Aufhebung der Rücknah­me­be­scheide in allen vier Verfahren bestätigt. Zur Begründung hat es auf eine Entscheidung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts vom Mai 2006 abgestellt. Danach besteht eine ausreichende Rechtsgrundlage für die Rücknahme durch Täuschung erschlichener Einbürgerungen in Anwendung der allgemeinen Bestimmungen der Verwal­tungs­ver­fah­rens­gesetze des Bundes und der Länder (§ 48 VwVfG) nur, wenn die Einbürgerung "zeitnah" zurückgenommen wird. Nur dann sei für die Betroffenen – bis zu einer speziellen Regelung im Staats­an­ge­hö­rig­keits­gesetz – die Rücknahme nach § 48 VwVfG als Folge ihres Verhaltens noch vorhersehbar.

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat offen gelassen, bis zu welcher zeitlichen Grenze die Rücknahme einer erschlichenen Einbürgerung als noch zeitnah nach geltender Rechtslage zulässig ist. Jedenfalls in den vorliegenden Fällen, in denen die Einbürgerungen erst nach achteinhalb bis über elf Jahren zurückgenommen worden sind, waren die Rücknahmen nicht mehr zeitnah.

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat – wie schon das Bundes­ver­fas­sungs­gericht – darauf hingewiesen, dass der Bundes­ge­setzgeber eine ausreichend klare spezi­al­ge­setzliche Regelung bisher nicht geschaffen habe.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 06/08 des BVerwG vom 14.02.2008

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