15.11.2024
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Dokument-Nr. 22627

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Bundesverwaltungsgericht Urteil19.05.2016

BVerwG zu den Voraussetzungen für eine zulässige Kürzung des Pflegegeldes bei "Großel­tern­pflege"Etwaiger Unter­halts­an­spruch der Pflegeperson gegenüber dem Ehepartner muss berücksichtigt werden

Die Kürzung des Pflegegeldes, das einer Großmutter als Pflegeperson für die Pflege und Erziehung ihres Enkels grundsätzlich zusteht, setzt voraus, dass diese nach den Maßstäben des zivil­recht­lichen Unter­halts­rechts in der Lage ist, dem Enkel Unterhalt zu gewähren. Bei der Ermittlung der unterhalts­rechtlichen Leistungs­fä­higkeit ist auch ein etwaiger Unter­halts­an­spruch der Pflegeperson gegenüber ihrem Ehemann zu berücksichtigen. Dies entschied das Bundes­verwaltungs­gericht.

Die alleinstehende und bei der Geburt ihres Kindes noch minderjährige Klägerin war nicht in der Lage, für dessen Erziehung zu sorgen. Deshalb nahmen ihre Mutter, die Großmutter des Kindes, und ihr Ehemann dieses in ihren Haushalt auf. Das Jugendamt der Beklagten gewährte hierfür Leistungen zur Pflege und zum Unterhalt des Kindes in Form monatlicher Pauschalbeträge (Pflegegeld). Die Leistungen zum Unterhalt kürzte es, weil die Großmutter ihrem Enkel gegenüber unter­halts­pflichtig sei. Dabei ging es davon aus, dass die Großmutter unter Berück­sich­tigung eines Unter­halts­an­spruchs gegenüber ihrem Ehemann in der Lage sei, dem Pflegekind Unterhalt zu gewähren. Die insoweit bestehende Leistungs­fä­higkeit rechtfertige die Kürzung.

OVG: Anspruch auf Unterhalt gegenüber dem Ehemann ist nicht zu berücksichtigen

Das Verwal­tungs­gericht Schleswig hat die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Pflegegeld in ungekürzter Höhe zu bewilligen. Das Oberver­wal­tungs­gericht hat die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Zur Begründung führte es aus, dass einer Kürzung bereits entgegenstehe, dass die Großmutter nicht in der Lage sei, ihrem Enkel Unterhalt zu gewähren. Ein Anspruch auf Unterhalt gegenüber ihrem Ehemann sei nicht zu berücksichtigen.

BVerwG: Etwaiger Anspruch des Unter­halts­pflichtigen auf Unterhalt gegenüber dem Ehegatten ist zu berücksichtigen

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat das Urteil des Oberver­wal­tungs­ge­richts aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberver­wal­tungs­gericht zurückverwiesen. Nach § 39 Abs. 4 Satz 4 des Sozial­ge­setz­buches Achtes Buch - Kinder- und Jugendhilfe - kann der Teil des monatlichen Pauschal­be­trages, der die Kosten für den Sachaufwand des Kindes oder Jugendlichen betrifft, angemessen gekürzt werden. Voraussetzung ist, dass - wie hier - die Pflegeperson mit dem Kind oder Jugendlichen in gerader Linie verwandt ist und sie diesem unter Berück­sich­tigung ihrer sonstigen Verpflichtungen und ohne Gefährdung ihres angemessenen Unterhalts Unterhalt gewähren kann. Dies richtet sich nach den zivil­recht­lichen Grundsätzen, nach denen Großeltern gegenüber ihren Enkelkindern zur Leistung von Unterhalt verpflichtet sind. Bei der Ermittlung der Fähigkeit zur Leistung von "Enkelunterhalt" ist entgegen der Auffassung des Oberver­wal­tungs­ge­richts ein etwaiger Anspruch des Unter­halts­pflichtigen auf Unterhalt gegenüber seinem Ehegatten zu berücksichtigen. Deshalb kommt es auch auf dessen Einkom­mens­ver­hältnisse an. Da die Vorinstanz insoweit keine Feststellungen getroffen hat, musste die Sache an diese zurückverwiesen werden.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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