21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen eine Reihe mit gelben Aktenordnern, die mit Barcodes markiert sind.

Dokument-Nr. 25437

Drucken
ergänzende Informationen

Bundesverwaltungsgericht Urteil25.01.2018

BVerwG zur Höhe der Vergütung für Tagesmütter und TagesväterVergütung orientiert sich orientiert sich an geltenden Tariflöhnen der in Kinder­tages­einrichtungen beschäftigten Erzieherinnen und Erzieher

Das Bundes­verwaltungs­gericht hat entschieden, dass der vom Jugend­hil­fe­träger festgesetzte Betrag für die Anerkennung der Förde­rungs­leistung an eine Tages­pfle­ge­person in Höhe von 2,70 Euro je Kind und Stunde im konkreten Fall gerichtlich nicht zu beanstanden ist.

Die Klägerin ist Tagesmutter und vereinbarte Anfang September 2014 mit den Eltern eines seinerzeit etwa 20 Monate alten Kindes, dass sie dieses im Kinder­gar­tenjahr 2014/2015 wöchentlich von Montag bis Freitag jeweils von 8 bis 12 Uhr betreue. Im Anschluss daran bewilligte das Jugendamt der beklagten Stadt den Eltern eine Tagespflege im Umfang von bis zu 20 Stunden wöchentlich. Hierfür gewährte es der Klägerin u.a. monatlich 226,80 Euro zur Anerkennung ihrer Förde­rungs­leistung.

Klägerin hält pauschalen Stundensatz für zu niedrig

Dabei legte das Jugendamt in Anwendung der von dem Rat der beklagten Stadt erlassenen einschlägigen Richtlinie für jeden Monat eine durch­schnittliche Anzahl von 21 Betreuungstagen zugrunde und brachte je Betreu­ungs­stunde pauschal 2,70 Euro in Ansatz. Die Klägerin erhob mit der Begründung Klage, dass der pauschale Stundensatz zu niedrig bemessen sei.

Das Verwal­tungs­gericht verurteilte die beklagte Stadt, ihren Antrag neu zu bescheiden. Das Oberver­wal­tungs­gericht änderte das erstin­sta­nzliche Urteil und wies die Klage ab.

Geringer qualifizierende Berufs­ab­schlüsse in zulässiger Weise bei Festlegung des bei Pauschalbetrags berücksichtigt

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht wies die Revision der Klägerin zurück. Nach § 23 des Sozial­ge­setz­buches Achtes Buch (SGB VIII) ist der Tages­pfle­ge­person eine laufende Geldleistung zu gewähren, deren Höhe in der Regel von dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt wird. Die Geldleistung besteht unter anderem aus einem Betrag zur Anerkennung der Förde­rungs­leistung. Bei der Festlegung der Höhe dieses Betrags ist dem Jugend­hil­fe­träger nach dem im Gesetz zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers ein Beurtei­lungs­spielraum eingeräumt. Die Jugend­hil­fe­träger haben abschließend zu entscheiden, wie sie den Anerken­nungs­betrag bemessen. Diese Entscheidung ist nur eingeschränkt gerichtlich zu überprüfen. Danach ist der von der Beklagten festgelegte Betrag nicht zu beanstanden. Insbesondere erweist er sich nicht als willkürlich. Er orientiert sich nach den Feststellungen der Vorinstanz an den damals geltenden Tariflöhnen der in Kinder­ta­ges­ein­rich­tungen beschäftigten Erzieherinnen und Erzieher bzw. Kinder­pfle­ge­rinnen und Kinderpfleger. Zwar hält er zu dieser Vergütung einen gewissen Abstand ein. Die Beklagte hat bei der Festsetzung des Pauschal­be­trages aber zulässigerweise berücksichtigt, dass Tages­pfle­ge­personen üblicherweise nicht über ähnlich qualifizierende Berufs­ab­schlüsse verfügen wie die in Kinder­ta­ges­ein­rich­tungen tätigen Personen. Nicht zu entscheiden ist, ob auch ein Anerken­nungs­betrag in anderer Höhe von dem Beurtei­lungs­spielraum gedeckt wäre.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil25437

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI