21.11.2024
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Bundesverwaltungsgericht Urteil23.10.2018

Kein Anspruch auf Koste­n­er­stattung wegen Unterbringung eines Kindes in Tages­ein­richtung gegen zuvor zuständigen Jugend­hil­fe­trägerBVerwG zur Kostenübernahme bei Unterbringung eines Kindes in einer Tages­ein­richtung nach Trennung und Umzug

Das Bundes­verwaltungs­gericht hat entschieden, dass ein Träger der öffentlichen Jugendhilfe, in dessen örtlichem Zuständigkeits­bereich ein Kind in einer Tages­ein­richtung untergebracht ist, keinen Anspruch auf Erstattung dafür angefallener Kosten gegenüber dem Jugend­hil­fe­träger hat, in dessen Zuständigkeits­bereich das Kind zuvor in einer Kinder­ta­gesstätte betreut worden war.

Im zugrunde liegenden Verfahren nahm ein dreijähriges Kind zunächst in einer Kindertagesstätte im örtlichen Zustän­dig­keits­bereich des beklagten Landkreises, in dem beide Eltern wohnten, einen Betreuungsplatz in Anspruch. Im Zuge der Trennung der Eltern, die weiterhin gemeinsam sorgeberechtigt sind, zog die Mutter mit dem Kind in den örtlichen Zustän­dig­keits­bereich der klagenden Stadt. Deshalb wurde der bisherige Betreuungsplatz gekündigt und das Kind nach dem Umzug in einer trägereigenen Tages­ein­richtung der Klägerin untergebracht. Für die hierfür aufgewendeten Kosten, die nicht durch Elternbeiträge und Landesförderung abgedeckt sind, begehrte die Klägerin von dem Beklagten Kostenerstattung.

VG bejaht Kosten­tra­gungs­ver­pflichtung des bisherigen Jugend­hil­fe­trägers

Das Verwal­tungs­gericht Hannover gab der Klage statt. Weil der jugend­hil­fe­rechtliche Bedarf in gleicher Weise fortbestanden habe, handle es sich bei der Aufnahme der Kinderbetreuung im örtlichen Zustän­dig­keits­bereich der Klägerin lediglich um die Fortsetzung der bisherigen Jugend­hil­fe­leistung des Beklagten, so dass dieser weiterhin zur Kostentragung verpflichtet sei.

Betreu­ungs­ver­hältnis zur Kinder­ta­gesstätte wurde durch Abmeldung aus der Einrichtung im Zustän­dig­keits­bereich aufgelöst

Auf die vom Verwal­tungs­gericht Hannover zugelassene Sprungrevision des Beklagten hat das Bundes­ver­wal­tungs­gericht dessen Urteil geändert und die Klage abgewiesen. Die Klägerin hätte nur dann einen Erstat­tungs­an­spruch, wenn ihre Leistung und die zuvor von dem Beklagten gewährte Betreuung zustän­dig­keits­rechtlich als Einheit anzusehen wären. Dies ist nicht der Fall, weil die Leistung des Beklagten beendet war. Für den bundes­recht­lichen Anspruch auf einen Betreuungsplatz kommt es neben dem Alter des Kindes maßgeblich darauf an, ob und in welchem Umfang die Eltern einen Bedarf geltend machen und eine Förderung ihres Kindes in einer Tages­ein­richtung in Anspruch nehmen möchten. Dieses Bestim­mungsrecht setzt sich bei der Beendigung der Förde­rungs­leistung fort. Sie wird dann zustän­dig­keits­rechtlich beendet, wenn die Sorge­be­rech­tigten das Betreuungsverhältnis zu der Kinder­ta­gesstätte auflösen. Dies geschah hier durch die Abmeldung aus der Einrichtung im Zustän­dig­keits­bereich des bislang zuständigen Jugend­hil­fe­trägers. Deshalb ist nach den gesetzlichen Bestimmungen des Kinder- und Jugend­hil­fe­rechts die örtliche Zuständigkeit für den Jugendhilfefall auf die Klägerin übergegangen, so dass dieser kein Koste­n­er­stat­tungs­an­spruch gegen den beklagten Landkreis zusteht.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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