21.11.2024
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Dokument-Nr. 21213

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Urteil25.06.2015BundesverwaltungsgerichtBVerwG 5 C 15.14
Vorinstanzen:
  • Verwaltungsgericht Schleswig, Urteil10.06.2013, 5 A 145/12
  • Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Urteil05.06.2014, 3 LB 4/14
ergänzende Informationen

Bundesverwaltungsgericht Urteil25.06.2015

Kein Anspruch auf Aus­bildungs­förderung bei krank­heits­be­dingter BeurlaubungUrlaubssemester ist weder hochschul­rechtlich noch förde­rungs­rechtlich auf Zahl der Fachsemester anzurechnen

Studenten, denen auf Grund einer Erkrankung ein Urlaubssemester gewährt wird, steht für dieses Semester grundsätzlich keine Aus­bildungs­förderung zu. Dies hat das Bundes­verwaltungs­gericht entschieden.

Das beklagte Studentenwerk des zugrunde liegenden Verfahrens bewilligte dem Kläger für sein Studium an der Fachhochschule für den Zeitraum von Oktober 2010 bis September 2011 Ausbildungsförderung in Höhe von 439 Euro monatlich. Im zweiten Fachsemester, Anfang Juni 2011, erfuhr der Kläger, dass er an Krebs erkrankt war. Auf Anraten der Ärzte besuchte er deshalb drei Wochen lang keine Lehrver­an­stal­tungen. Die Fachhochschule entsprach zudem im Juli 2011 seinem Antrag, ihn für die Zeit von April bis September 2011 vom Studium zu beurlauben. Dabei wies die Hochschule darauf hin, dass eine Teilnahme an Vorlesungen, Praktika oder Prüfungen nicht möglich sei. Mit dem streitigen Änderungs- und Rückfor­de­rungs­be­scheid hob der Beklagte seinen Bewilligungsbescheid teilweise auf und forderte die für die Monate Juli bis September 2011 geleistete Ausbil­dungs­för­derung vom Kläger zurück. Widerspruch und Klage blieben erfolglos. Das Oberver­wal­tungs­gericht hat der Berufung des Klägers teilweise, nämlich im Hinblick auf den Monat Juli, stattgegeben. Bezüglich der Monate August und September hat es die Rückforderung (878 Euro) für gerechtfertigt erachtet.

Förmliche Beurlaubung vom Studium hat Verlust des Anspruchs auf Ausbil­dungs­för­derung zur Folge

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat die Entscheidung der Vorinstanz im Ergebnis bestätigt und die Revision des Klägers zurückgewiesen. Macht der Auszubildende im Falle einer Erkrankung während des Semesters von der Möglichkeit Gebrauch, sich (rückwirkend) beurlauben zu lassen, so hat dies unmittelbare Rechtswirkungen für das Ausbil­dungs­ver­hältnis. Denn das Urlaubssemester ist dann weder hochschul­rechtlich noch förde­rungs­rechtlich auf die Zahl der Fachsemester anzurechnen. Die förmliche Beurlaubung vom Studium hat zur Folge, dass dem Auszubildenden während dieses Zeitraums Ausbil­dungs­för­derung grundsätzlich nicht zusteht. Dies gilt auch für den Fall, dass er vor oder nach einer rückwirkend ausgesprochenen Urlaubs­be­wil­ligung Lehrver­an­stal­tungen tatsächlich besucht hat. Sieht der Auszubildende demgegenüber von einem Antrag auf Beurlaubung ab, erlangt er den Vorteil, dass Ausbil­dungs­för­derung trotz krank­heits­be­dingter Versäumung von Lehrver­an­stal­tungen bis zu drei Monate weiter gezahlt wird. Hier hat sich der Kläger für die Beurlaubung entschieden. Er kann sich jedenfalls für die allein noch streitigen Monate August und September 2011 nicht erfolgreich auf Vertrau­ens­schutz berufen. Im Falle einer Erkrankung obliegt es dem Auszubildenden, die förde­rungs­rechtliche Konsequenz einer Beurlaubung vor Einreichung eines Antrags zu bedenken und gegebenenfalls entsprechenden Rat einzuholen. Der Kläger hätte wissen müssen, dass er wegen des von ihm beantragten und von der Hochschule rückwirkend gewährten Urlaubs­se­mesters jedenfalls für die im Streit stehenden Monate keinen Förderanspruch mehr besaß.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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