18.10.2024
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Bundesverwaltungsgericht Urteil24.01.2013

Beamtete Lehrer haben keinen Anspruch auf Aufwen­dungs­ersatz für häusliches ArbeitszimmerBesol­dungs­gesetz enthält keine Grundlage für Gewährung von Aufwand­s­ent­schä­digung

Beamtete Lehrer an Gymnasien haben gegenüber ihrem Dienstherrn keinen Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen für die Vorhaltung eines häuslichen Arbeitszimmers einschließlich notwendiger Arbeits­ma­te­rialien. Dies entschied das Bundes­ver­wal­tungs­gericht.

Im zugrunde liegenden Streitfall machten beamtete Lehrer an Gymnasien in Niedersachsen geltend, dass sie gegenüber ihrem Dienstherrn einen Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen für die Vorhaltung eines häuslichen Arbeitszimmers einschließlich notwendiger Arbeits­ma­te­rialien hätten. Verwal­tungs­gericht und Oberver­wal­tungs­gericht wiesen die Klagen ab.

Häusliches Arbeitsbereich steht in relativ großem zeitlichen Rahmen auch für mögliche private Nutzung zur Verfügung

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht bestätigte diese Entscheidungen. Das Besol­dungs­gesetz des Landes enthält für den geltend gemachten Anspruch keine Grundlage. Es gestattet die Gewährung von Aufwand­s­ent­schä­di­gungen unter anderem nur dann, wenn dafür - was hier nicht der Fall ist - im Haushaltsplan Mittel zur Verfügung gestellt worden sind. Auch aus dem verfas­sungs­mäßigen Recht der Beamten auf Fürsorge des Dienstherrn ergibt sich kein Anspruch auf Aufwen­dungs­ersatz. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts kommt dies nur in Betracht, wenn ansonsten die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern beeinträchtigt würde, weil ohne den Ersatz dienstlich veranlasster Aufwendungen eine unerträgliche Belastung der amtsan­ge­messenen Lebensführung des Beamten eintreten würde. Im Rahmen einer wertenden Gesamtschau der einzustellenden Umstände lässt sich eine solche Unerträg­lichkeit hier nicht feststellen. Sie folgt mit Blick auf die den Klägern als Studienrat bzw. als Oberstudienrat zustehende Besoldung nicht schon aus der vom Oberver­wal­tungs­gericht zugrunde gelegten Höhe der monatlichen Aufwendungen von etwa 80 Euro bis 100 Euro nach Berück­sich­tigung der steuerlichen Absetzbarkeit. Der von jeher mit dem Lehrerberuf einhergehenden Belastung, einen nach eigener Einschätzung ausgestatteten häuslichen Arbeitsbereich vorzuhalten, steht als Vorteil gegenüber, dass die Lehrer außerhalb ihrer Unterrichts- und Anwesen­heits­ver­pflich­tungen über Zeit und Ort ihrer Dienstleistung selbst bestimmen können. Zudem erbringen die Kläger nach den für das Bundes­ver­wal­tungs­gericht bindenden Feststellungen des Oberver­wal­tungs­ge­richts den zeitlich überwiegenden Teil ihrer Dienst­ver­pflichtung nicht zu Hause, sondern in der Schule. Danach steht der häusliche Arbeitsbereich in einem relativ großen zeitlichen Rahmen auch für eine mögliche private Nutzung zur Verfügung.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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