22.11.2024
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Dokument-Nr. 5086

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Bundesverwaltungsgericht Beschluss01.11.2007

Bundes­ver­wal­tungs­gericht bestätigt Nachtflugverbot für gewerblichen Passa­gier­flug­verkehr am Flughafen Leipzig/HalleAnwohner sind durch Fracht­flug­verkehr schon massiv in ihrer Nachtruhe beeinträchtigt

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht in Leipzig hat die Anträge zweier Flugge­sell­schaften auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt. Die Gesellschaften wollten erreichen, dass sie am Flughafen Leipzig/Halle weiterhin in der Nacht Touristikflüge durchführen dürfen.

Das Regie­rungs­prä­sidium Leipzig hat im Juli 2007 verfügt, dass mit In-Kraft-Treten des Sommerflugplans 2008 zum 30. März 2008 Passa­gier­flugzeuge den Flughafen Leipzig/Halle in der Zeit zwischen 23.30 Uhr und 5.30 Uhr grundsätzlich nicht mehr nutzen dürfen. Eine erneute behördliche Entscheidung über die Zulässigkeit der Nutzung des Flughafens zur Nachtzeit durch Passa­gier­ma­schinen war notwendig geworden, nachdem das Bundes­ver­wal­tungs­gericht durch Urteil vom 9. November 2006 die bis dahin weitgehend unbeschränkten Nacht­flug­mög­lich­keiten beanstandet hatte.

Die verfah­rens­be­tei­ligten Flugge­sell­schaften begründen ihren Nachtflugbedarf damit, dass sie durch den harten Wettbewerb im Touris­ti­k­verkehr zu einer maximalen Auslastung ihres Fluggeräts gezwungen seien. Ihr Betrieb am Flughafen Leipzig/Halle sei nur wirtschaftlich, wenn die Möglichkeit bestehe, auch die Nacht durchgehend zu nutzen. Außerdem werde die Möglichkeit zum unbeschränkten Nacht­flug­verkehr zur Befriedigung der Kundennachfrage benötigt. Touristen, die den Mittelmeerraum, die Kanarischen Inseln, den Nahen Osten und die Türkei zum Ziel hätten, seien besonders an günstigen Flugpreisen sowie daran interessiert, in den ersten Stunden des Urlaubstages zu reisen und ihren Zielort zu erreichen, um schon den ersten Urlaubstag komplett nutzen zu können. Da auch der letzte Urlaubstag vollständig am Urlaubsort verbracht werden solle, endeten die Rückflüge oft erst in der Kernzeit der Nacht.

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht ist diesen Argumenten nicht gefolgt. Es hat an seine Entscheidung vom 9. November 2006 angeknüpft, dass den Flugha­fe­nan­wohnern, die durch den Lärm des – nachts durchgehend erlaubten, weil auf die Nachtstunden angewiesenen – Fracht­flug­verkehrs zum Transport von Expressgut schon massiv in ihrer Nachtruhe beeinträchtigt werden, weiterer Flugverkehr jedenfalls in der Nachtkernzeit zwischen .00 Uhr und 5.00 Uhr nur zugemutet werden darf, wenn dieser Verkehr besondere Gründe dafür anführen kann, warum er gerade am Flughafen Leipzig/Halle stattfinden soll.

Einen auf die Besonderheiten des Flughafens Leipzig/Halle zugeschnittenen Nachtflugbedarf hätten die Flugge­sell­schaften nicht dargelegt. Das Interesse am Gewinn zusätzlicher Urlaubstage und ein ausgebildetes Kosten­be­wusstsein seien nicht auf Passagiere beschränkt, die über den Flughafen Leipzig/Halle ihre Urlaubsziele anflögen, sondern kennzeichneten in gleicher Weise auch Flugreisende an anderen Verkehrs­flughäfen. Das Bestreben der Flugge­sell­schaften nach rentabelster Gestaltung ihres Flugverkehrs sei ebenfalls kein Umstand, der besonderen Verhältnissen des Flughafens Leipzig/Halle geschuldet sei. Vielmehr werde jedes gewerblich tätige Unternehmen an jedwedem Flugha­fen­standort um die größtmögliche Effizienz des Einsatzes seines Fluggeräts und -personals bemüht sein. Ein solches allgemeines Verkehrs­be­dürfnis reiche nicht aus, um dem gewerblichen Passa­gier­luft­verkehr die Möglichkeit zum Nacht­flug­betrieb zu bieten, wenn die Flugha­fe­nan­wohner schon durch nächtlichen Frachtverkehr bis zur Zumut­ba­r­keits­grenze belastet würden. Das gelte auch für die außerhalb der Nachtkernzeit liegenden Zeiträume von 23.30 Uhr bis .00 Uhr und 5.00 Uhr bis 5.30 Uhr.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 69/07 des BVerwG vom 01.11.2007

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