14.11.2024
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Dokument-Nr. 4412

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Bundesverwaltungsgericht Beschluss19.06.2007

Betrieb des Verkehrs­flug­hafens Allgäu kann beginnen

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht in Leipzig hat in einem Eilverfahren entschieden, dass der Betrieb des Verkehrs­flug­hafens Allgäu im Linien- und Charterverkehr wie geplant am 28. Juni 2007 aufgenommen werden kann. Anträge von zwei Landwirten mit dem Ziel, dies zu verhindern, blieben ohne Erfolg.

Die Regierung von Oberbayern hat der allgäu airport GmbH & Co KG mit Bescheid vom 9. Juli 2004 genehmigt, den mit Ablauf des 20. Juli 2004 aus der militärischen Trägerschaft entlassenen ehemaligen NATO-Militä­r­flugplatz Memmingen zivil zu nutzen und dort den regionalen Verkehrs­flughafen Allgäu anzulegen und zu betreiben. Der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof hat die Klage der Antragsteller gegen die Genehmigung mit Urteil vom 2. Dezember 2005 abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat das Bundes­ver­wal­tungs­gericht durch Beschluss vom 12. Dezember 2006 die Revision zugelassen, über die noch nicht entschieden ist.

Die genehmigten Baumaßnahmen sind im Wesentlichen abgeschlossen. Bereits im Februar 2007 hat die allgäu airport GmbH & Co KG angekündigt, den regulären Flugbetrieb am 28. Juni 2007 aufnehmen zu wollen. Am 24. Mai 2007 haben die Antragsteller um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht.

Da sich die Erfolgs­aus­sichten der von den Antragstellern erhobenen Klage bis zur geplanten Aufnahme des Flugbetriebs nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit beurteilen ließen, hat das Bundes­ver­wal­tungs­gericht auf der Grundlage einer Inter­es­se­n­ab­wägung entschieden. Das Interesse an der sofortigen Vollziehung der Genehmigung überwiege das Interesse der Antragsteller an der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage. Durch die Aufnahme des Flugbetriebs würden vollendete Tatsachen zu Lasten der Antragsteller nicht geschaffen. Sollte die Genehmigung aufgehoben werden, könne der Flugbetrieb wieder eingestellt werden. Die Grundstücke der Antragsteller, die als Hinder­nis­frei­flächen benötigt würden, sollen während des laufenden Revisi­ons­ver­fahrens noch nicht in Anspruch genommen werden. Würde der Flugbetrieb hingegen abgesagt, entstünden der allgäu airport GmbH & Co KG Nachteile daraus, dass bereits geschlossene Verträge rückabgewickelt werden müssten.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 39/07 des BVerwG vom 19.06.2007

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