22.11.2024
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Dokument-Nr. 509

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Bundesverwaltungsgericht Entscheidung19.05.2005

Kein vorläufiger Baustopp für den Ausbau des Flughafens Leipzig/Halle

Mit den Bauarbeiten zum Ausbau des Flughafens Leipzig/Halle zu einem Drehkreuz im Luftfracht­verkehr darf begonnen werden. Das hat das Bundes­ver­wal­tungs­gericht in einem heute bekannt gegebenen Beschluss im Eilverfahren entschieden und einen Antrag mehrerer Flugha­fe­nan­wohner auf Verhängung eines vorläufigen Baustopps abgelehnt.

Mit Planfest­stel­lungs­be­schluss vom 4. November 2004 hatte das Regie­rungs­prä­sidium Leipzig der Flughafen Leipzig/Halle GmbH Baurecht für die Verlängerung der Start- und Landebahn Süd und deren Drehung um 20° erteilt, damit die Bahn parallel zur Start- und Landebahn Nord verläuft und ein gleichzeitiger Flugbetrieb auf beiden Bahnen möglich ist. Von dem Paral­lel­bahn­system sowie dem Recht auf einen unein­ge­schränkten Nacht­flug­betrieb hatte die DHL, einer der großen, weltweit operierenden Fracht­dienst­leister, ihre Bereitschaft zur Umsiedlung von Brüssel nach Leipzig abhängig gemacht. Es wird erwartet, dass in der Zeit zwischen .00 und 1.00 Uhr und zwischen 4.00 und 5.00 Uhr etwa 50 Frachtmaschinen landen und wieder starten werden. Um die Antragsteller vor dem damit verbundenen Fluglärm zu schützen und ihnen die Nachtruhe zu erhalten, hat die Planfest­stel­lungs­behörde den Flugha­fen­be­treiber verpflichtet, für Schall­schutz­vor­rich­tungen an den Schlafräumen und, falls der Schallschutz nur bei geschlossenen Schlaf­zim­mer­fenstern wirksam ist, auch für Belüf­tungs­ein­rich­tungen Sorge zu tragen. Die Antragsteller wollen das Ausbauvorhaben verhindern, weil sie meinen, dass ihnen der mit dem Nacht­fracht­verkehr verbundene Lärm trotz der Schall­schutz­maß­nahmen nicht zugemutet werden dürfe.

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat den Antrag der Antragsteller abgelehnt, den Planfest­stel­lungs­be­schluss bis zur Entscheidung über das Haupt­sa­che­ver­fahren außer Vollzug zu setzen. Es hat die Einschätzung der Planfest­stel­lungs­behörde bestätigt, dass die Drehung und Verlängerung der Start- und Landebahn Süd notwendig ist, um das erwartete Luftver­kehr­s­auf­kommen abzuwickeln. Die im weltweiten Wettbewerb stehenden Fracht­dienst­leister sind darauf angewiesen, ihre Frachtflüge in engen nächtlichen Zeitfenstern durchzuführen. Für 50 Landungen und Starts innerhalb jeweils einer Stunde reicht die Kapazität des vorhandenen Bahnensystems nicht aus, weil wegen der derzeitigen Lage der Start- und Landebahnen ein gleichzeitiger Flugbetrieb auf beiden Bahnen nicht möglich ist. Derzeit kreuzen sich die An- und Abflugwege in Richtung Westen in unmittelbarer Flughafennähe. Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat es gebilligt, dass die Planfest­stel­lungs­behörde die für das Ausbauvorhaben sprechenden öffentlichen Interessen für so gewichtig gehalten hat, dass sie es den Antragstellern zumutet, den zu erwartenden nächtlichen Fluglärm hinzunehmen und sich mit sog. passivem Schallschutz zu begnügen. Das Bündel der öffentlichen Interessen setzt sich zusammen aus dem erwiesenen Bedürfnis nach der Abwicklung von Luftfracht­verkehr und den mit dem Ausbauvorhaben verbundenen Sekun­dä­r­ef­fekten wie der Schaffung einer nicht unerheblichen Zahl von Arbeitsplätzen und der Verbesserung der regionalen Wirtschaftss­truktur. Ob der den Antragstellern bewilligte Schallschutz ausreichend ist oder Nachbesserungen erforderlich sind, brauchte das Gericht nicht zu prüfen, weil eventuelle Mängel des Schall­schutz­konzepts das Ausbauvorhaben nicht insgesamt zu Fall bringen können und deshalb einen vorläufigen Baustopp nicht rechtfertigen. Den Einwänden der Antragsteller gegen die angeordneten Schall­schutz­maß­nahmen wird das Bundes­ver­wal­tungs­gericht im Haupt­sa­che­ver­fahren nachgehen. Sollten sich die Einwände als berechtigt erweisen, werden zusätzliche Maßnahmen zum Schutz der Antragsteller ergriffen werden müssen.

Nachtrag:

Siehe auch die Entscheidung in der Hauptsache (BVerwG, Urt. v. 09.11.2006)

Quelle: Pressemitteilung Nr. 30/05 des BVerwG vom 20.05.2005

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