Dokument-Nr. 7763
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Bundesverwaltungsgericht Urteil23.04.2009
Kein Dorfgebiet ohne LandwirtschaftZweckbestimmung eines Dorfgebietes nur bei Unterbringung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben gewahrt
Die Ausweisung eines Dorfgebiets in einem Bebauungsplan ist nur zulässig, wenn in ihm auch land- oder forstwirtschaftliche Betriebe untergebracht werden können. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.
Der mit der Normenkontrolle angegriffene Bebauungsplan weist in der Ortsmitte eines landwirtschaftlich geprägten Ortsteils u.a. ein Dorfgebiet mit drei Bauplätzen aus, auf denen nach den Feststellungen des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts ausschließlich Wohngebäude möglich sind. Das Oberverwaltungsgericht sah hierin keinen Rechtsverstoß. Der Plangeber könne sich darauf beschränken, ein vorhandenes (faktisches) Dorfgebiet in der Weise zu gliedern, dass nur ein Teil desselben mit bestimmten, im Dorfgebiet zulässigen Nutzungen (hier: Wohnnutzung) überplant wird, sofern der überplante Teil mit dem in der Planumgebung weiterhin vorhandenen faktischen Dorfgebiet (hier: außerhalb des Plangebietes gelegene landwirtschaftliche Betriebe) eine Einheit bildet und in dieser Einheit die allgemeine Zweckbestimmung eines Dorfgebiets gewahrt ist.
Bundesverwaltungsgericht erklärt Bebauungsplan für unwirksam
Das Bundesverwaltungsgericht ist dieser Auffassung nicht gefolgt und hat den Bebauungsplan im Hinblick auf das festgesetzte Dorfgebiet für unwirksam erklärt. Die allgemeine Zweckbestimmung eines Dorfgebietes (§ 5 BauNVO) ist nur gewahrt, wenn im Plangebiet auch Wirtschaftsstellen land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe untergebracht werden können.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 23.04.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 23/09 des BVerwG vom 23.04.2009
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