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Dokument-Nr. 7763

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Urteil23.04.2009BundesverwaltungsgerichtBVerwG 4 CN 5.07
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Bundesverwaltungsgericht Urteil23.04.2009

Kein Dorfgebiet ohne LandwirtschaftZweckbestimmung eines Dorfgebietes nur bei Unterbringung von land- und forst­wirt­schaft­lichen Betrieben gewahrt

Die Ausweisung eines Dorfgebiets in einem Bebauungsplan ist nur zulässig, wenn in ihm auch land- oder forst­wirt­schaftliche Betriebe untergebracht werden können. Dies hat das Bundes­ver­wal­tungs­gericht entschieden.

Der mit der Normenkontrolle angegriffene Bebauungsplan weist in der Ortsmitte eines landwirt­schaftlich geprägten Ortsteils u.a. ein Dorfgebiet mit drei Bauplätzen aus, auf denen nach den Feststellungen des Schleswig-Holsteinischen Oberver­wal­tungs­ge­richts ausschließlich Wohngebäude möglich sind. Das Oberver­wal­tungs­gericht sah hierin keinen Rechtsverstoß. Der Plangeber könne sich darauf beschränken, ein vorhandenes (faktisches) Dorfgebiet in der Weise zu gliedern, dass nur ein Teil desselben mit bestimmten, im Dorfgebiet zulässigen Nutzungen (hier: Wohnnutzung) überplant wird, sofern der überplante Teil mit dem in der Planumgebung weiterhin vorhandenen faktischen Dorfgebiet (hier: außerhalb des Plangebietes gelegene landwirt­schaftliche Betriebe) eine Einheit bildet und in dieser Einheit die allgemeine Zweckbestimmung eines Dorfgebiets gewahrt ist.

Bundes­ver­wal­tungs­gericht erklärt Bebauungsplan für unwirksam

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht ist dieser Auffassung nicht gefolgt und hat den Bebauungsplan im Hinblick auf das festgesetzte Dorfgebiet für unwirksam erklärt. Die allgemeine Zweckbestimmung eines Dorfgebietes (§ 5 BauNVO) ist nur gewahrt, wenn im Plangebiet auch Wirtschafts­stellen land- oder forst­wirt­schaft­licher Betriebe untergebracht werden können.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 23/09 des BVerwG vom 23.04.2009

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