22.11.2024
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Dokument-Nr. 16309

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Urteil18.07.2013BundesverwaltungsgerichtBVerwG 4 CN 3.12
Vorinstanz:
  • Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil12.06.2012, 8 S 1337/10
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Bundesverwaltungsgericht Urteil18.07.2013

Bekanntmachung eines Bauleitplan-Entwurfs muss schlag­wort­artige Zusammenfassung und Charak­te­ri­sierung der verfügbaren Umwelt­in­for­ma­tionen enthaltenBloße Auflistung verfügbarer Stellungnahmen ohne inhaltliche Charak­te­ri­sierung nicht ausreichend

Das Bundes­verwaltungs­gericht hat entschieden, dass die ortsübliche Bekanntmachung der Auslegung eines Bauleitplan-Entwurfs auch schlag­wort­artige Informationen darüber enthalten muss, welche Umweltbelange in den verfügbaren Stellungnahmen behandelt werden.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte die Antragsgegnerin den Beschluss über die öffentliche Auslegung eines Bebau­ungs­pla­n­entwurfs in ihrem Amtsblatt ortsüblich bekannt gemacht. Im Text der Bekanntmachung wurde darauf hingewiesen, dass die Begründung des Planentwurfs mit Umweltbericht und darüber hinaus "Untersuchungen zu geschützten Arten" verfügbar seien.

VGH Baden-Württemberg erklärt Bebauungsplan für unwirksam

Der Verwal­tungs­ge­richtshof Baden-Württemberg hat den Bebauungsplan wegen eines beachtlichen Verstoßes gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB für unwirksam erklärt.

Zugang zu Informationen und Öffent­lich­keits­be­tei­ligung verbessert Qualität und Umsetzung von Entscheidungen im Umweltbereich

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat die Rechts­auf­fassung der Vorinstanz bestätigt. Das Bekannt­ma­chungs­er­for­dernis des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB wurde durch das EAG Bau 2004 auf "Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind", erweitert. Der Gesetzgeber wollte damit die Vorgaben der Aarhus-Konvention und der Öffent­lich­keits­be­tei­ligungs-Richtlinie der Europäischen Union umsetzen. Diesen Regelungen liegt die Erkenntnis zugrunde, dass im Umweltbereich ein verbesserter Zugang zu Informationen und eine verbesserte Öffent­lich­keits­be­tei­ligung an Entschei­dungs­ver­fahren auch die Qualität und die Umsetzung von Entscheidungen verbessern. Vor diesem Hintergrund erfordert die Anstoßwirkung, die nach dem Willen des Gesetzgebers der Bekanntmachung zukommen soll, eine schlag­wort­artige Zusammenfassung und Charak­te­ri­sierung derjenigen Umwelt­in­for­ma­tionen, die in den verfügbaren Stellungnahmen behandelt werden. Die Informationen sollen der Öffentlichkeit eine erste inhaltliche Einschätzung darüber ermöglichen, ob die Planung weitere, von den verfügbaren Stellungnahmen nicht abgedeckte Umweltbelange berührt, denen sie durch eigene Stellungnahmen Gehör verschaffen will. Eine bloße Auflistung der verfügbaren Stellungnahmen ohne inhaltliche Charak­te­ri­sierung verfehlt diese Anstoßwirkung.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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