14.11.2024
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Dokument-Nr. 20856

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Urteil01.04.2015BundesverwaltungsgerichtBVerwG 4 C 6.14
Vorinstanz:
  • Oberverwaltungsgericht Magdeburg, Urteil26.09.2013, 2 L 95/13
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Bundesverwaltungsgericht Urteil01.04.2015

BVerwG: Beteiligung von Naturschutz­verbänden bei Beein­träch­ti­gungen von sog. FFH-Gebieten erst im Abweichungs­verfahrenZum Betei­li­gungsrecht von Naturschutz­vereinigungen nach § 63 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG

Das Betei­li­gungsrecht anerkannter Naturschutz­vereinigungen greift erst, wenn ein Projekt im Wege einer FFH-rechtlichen Abweichungs­entscheidung zugelassen oder durchgeführt werden soll. Dies hat das Bundes­verwaltungs­gericht entschieden.

Der klagende Natur­schutz­verein begehrte die Feststellung, dass die beklagte Bundesrepublik Deutschland verpflichtet ist, vor Durchführung militärischer Tiefflugübungen über dem Gebiet der Colbitz-Letzlinger Heide eine FFH-rechtliche Verträg­lich­keits­prüfung durchzuführen und ihn vor Abschluss dieser Prüfung, hilfsweise vor einer gegebenenfalls erforderlichen Abweichungsentscheidung zu beteiligen. Die Colbitz-Letzlinger Heide ist ein sog. FFH-Gebiet und beherbergt nach Angaben des Klägers während der Brutzeit zahlreiche Vogelarten, deren Bruterfolg durch die Tiefflüge gefährdet werde.

Auf die Revision des Klägers hatte das Bundes­ver­wal­tungs­gericht mit Urteil vom 10. April 2013 - BVerwG 4 C 3.12 - entschieden, dass die Bundeswehr im Rahmen ihrer Befugnis, von den luftver­kehrs­rechtlich vorgegebenen Mindest­flughöhen abzuweichen, von den FFH-rechtlichen Verfah­rens­schritten gemäß § 34 BNatSchG nicht freigestellt ist, und dass anerkannte Natur­schutz­ver­ei­ni­gungen gemäß § 63 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG vor einer gegebenenfalls erforderlichen Abwei­chungs­ent­scheidung zu beteiligen sind, und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberver­wal­tungs­gericht des Landes Sachsen-Anhalt (OVG) zurückverwiesen. Das OVG hatte daraufhin festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, eine förmliche FFH-Verträg­lich­keits­prüfung durchzuführen und den Kläger zu beteiligen, soweit diese Prüfung ergibt, dass die Tiefflüge zu erheblichen Beein­träch­ti­gungen des Gebiets führen können. Ein Beteiligungsrecht schon im Rahmen der Verträg­lich­keits­prüfung hatte es verneint.

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat die vorinstanzliche Entscheidung bestätigt. Das Betei­li­gungsrecht von Natur­schutz­ver­ei­ni­gungen nach § 63 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG knüpft an das Ergebnis der vorangegangenen Verträg­lich­keits­prüfung an. Es greift erst, wenn aufgrund dieser Prüfung feststeht, dass das Projekt zu erheblichen Beein­träch­ti­gungen eines FFH-Gebiets führen kann und deshalb ohne Abwei­chungs­ent­scheidung unzulässig ist. Im Abweichungsverfahren können die Natur­schutz­ver­ei­ni­gungen ihren Sachverstand einbringen und auch etwaige Fehler der Verträg­lich­keits­prüfung geltend machen. Der Zweck der Verbands­be­tei­ligung wird dadurch nicht verfehlt, effektiver Rechtsschutz bleibt gewährleistet. Eine Beteiligung an der Verträg­lich­keits­prüfung ist auch nach Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention oder Art. 6 Abs. 3 der FFH-Richtlinie nicht geboten.

Quelle: ra-online, Bundesverwaltungsgericht (pm/pt)

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