21.11.2024
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Dokument-Nr. 7645

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Bundesverwaltungsgericht Urteil26.03.2009

Einzel­han­dels­konzept zur Zentrenstärkung

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht in Leipzig hat entschieden, dass ein in einem Bebauungsplan festgesetzter genereller Ausschluss von Einzel­han­dels­be­trieben durch das Ziel einer Stärkung der in einem gesamt­s­täd­tischen Einzel­han­dels­konzept ausgewiesenen Stadtbezirks- und Ortsteilzentren städtebaulich gerechtfertigt sein kann.

Die Klägerin möchte in einem Mischgebiet im Stadtgebiet von Dortmund einen Lebensmittel- Selbst­be­die­nungsmarkt mit 650 m2 Verkaufsfläche errichten. Die Stadt Dortmund nahm das Vorhaben zum Anlass, den Bebauungsplan zu ändern und Einzel­han­dels­nut­zungen im Plangebiet weitestgehend auszuschließen. Die Klage auf Erteilung eines Bauvor­be­scheides blieb ohne Erfolg. Das Oberver­wal­tungs­gericht Nordrhein-Westfalen war der Auffassung, die städtebauliche Rechtfertigung des Einzel­han­dels­aus­schlusses lasse sich mit dem Ziel einer Stärkung der Zentren durch Neuansiedlung auch solcher Einzel­han­dels­nut­zungen begründen, die dort bislang nicht vorhanden sind.

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat die Rechtsansicht der Vorinstanz bestätigt. Anhaltspunkte dafür, dass die Stadt Dortmund mit dem festgesetzten Einzel­han­dels­aus­schluss die sachlichen Grenzen für ein Konzept der Zentrenstärkung überschritten hätte, sah es nicht. Einer Gemeinde ist es auf der Grundlage eines schlüssigen gesamt­s­täd­tischen Einzel­han­dels­konzepts grundsätzlich gestattet, Nutzungsarten, die in Zentren nicht oder nur geringfügig vertreten sind, in anderen Gemein­de­ge­bieten mit dem Ziel auszuschließen, eventuelle Neuansiedlungen zwecks Steigerung oder Erhaltung der Attraktivität dem Zentrum zuzuführen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 17/2009 vom 26. März 2009

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