15.11.2024
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Sie sehen einen Müllwagen beim Abholden der Mülltonnen.

Dokument-Nr. 15964

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Urteil30.05.2013BundesverwaltungsgerichtBVerwG 3 C 9.12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2014, 328Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2014, Seite: 328
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Vorinstanzen:
  • Verwaltungsgericht Oldenburg, Urteil20.03.2009, 7 A 2050/08
  • Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Urteil08.12.2011, 12 LC 91/09
ergänzende Informationen

Bundesverwaltungsgericht Urteil30.05.2013

Gelbes Blinklicht darf geneh­mi­gungsfrei nur für Fahrzeuge der öffentlich-rechtlichen Müllabfuhr genutzt werden"Der Müllabfuhr dienende Fahrzeuge" sind ausschließlich Fahrzeuge der öffentlich-rechtlichen Entsor­gungs­träger

Das Bundes­verwaltungs­gericht hat entschieden, dass "der Müllabfuhr dienende Fahrzeuge" im Sinne von § 52 Abs. 4 Nr. 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) nur die Fahrzeuge der öffentlich-rechtlichen Entsor­gungs­träger und der von ihnen beauftragten Dritten sind. Nur solche, nicht aber für gewerbliche Sammlungen eingesetzte Fahrzeuge dürfen daher ohne Ausnah­me­ge­neh­migung mit einem gelben Blinklicht ausgerüstet werden.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, betreibt auf gewerblicher Basis den An- und Verkauf von Altmetallen und die Schrot­t­ent­sorgung. Dazu werden Haushalte durch Postwurf­sen­dungen aufgefordert, an den mitgeteilten Tagen solche Materialien zur Abholung bereitzustellen. Am angekündigten Tag fährt ein Lkw der Klägerin von Grundstück zu Grundstück, um die bereit­ge­stellten Materialien aufzuladen. Das Sammelgut verkauft die Klägerin an ein zertifiziertes Entsor­gungs­un­ter­nehmen. Im Juni 2007 ließ sie auf dem Führerhaus ihres Lkw ein gelbes Blinklicht installieren. Den Antrag auf Erteilung einer Sonder­ge­neh­migung für das Anbringen eines solchen Blinklichtes lehnte die Beklagte ab; die Klägerin übe eine gewerbliche Tätigkeit aus, sie betreibe keine Müllabfuhr im Sinne von § 52 Abs. 4 Nr. 1 StVZO.

VG bejaht Installation des gelben Blinklichts

Diesen Bescheid hat das Verwal­tungs­gericht Oldenburg aufgehoben und festgestellt, dass die Klägerin berechtigt sei, ein gelbes Blinklicht zu führen; ihr Fahrzeug diene im Sinne von § 52 Abs. 4 Nr. 1 StVZO der Müllabfuhr.

OVG verneint Ausnah­me­ge­neh­migung für Nutzung eines Blinklichts

Das Nieder­säch­sische Oberver­wal­tungs­gericht hat diese Entscheidung geändert und die Klage abgewiesen. Unter den Anwen­dungs­bereich von § 52 Abs. 4 Nr. 1 StVZO fielen nur Fahrzeuge, die von öffentlich-rechtlichen Entsor­gungs­trägern oder Dritten, denen diese Entsor­gungs­pflicht übertragen worden sei, betrieben würden. Auch eine Ausnah­me­ge­neh­migung könne die Klägerin nicht beanspruchen, weil bei der Nutzung ihres Lkw keine "müllab­fuhr­ty­pischen" Gefahren entstünden.

Gelbes Blinklicht darf nur von Fahrzeugen der öffentlich-rechtlichen Entsor­gungs­träger genutzt werden

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat das Urteil des Berufungs­ge­richts nur teilweise bestätigt. Die "der Müllabfuhr dienenden Fahrzeuge" wurden deshalb in § 52 Abs. 4 Nr. 1 StVZO aufgenommen, um einen Gleichklang mit § 35 Abs. 6 StVO herzustellen. Diese Regelung räumt den dort aufgeführten Fahrzeugen Sonderrechte im Straßenverkehr ein. Der Ausgestaltung der in § 52 Abs. 4 Nr. 1 StVZO und § 35 StVO getroffenen Regelungen ist zu entnehmen, dass mit "der Müllabfuhr dienenden Fahrzeugen" nur Fahrzeuge der öffentlich-rechtlichen Entsor­gungs­träger und der von ihnen beauftragten Dritten gemeint sind. Nur solche Fahrzeuge dürfen dementsprechend nach § 52 Abs. 4 Nr. 1 StVZO mit einem gelben Blinklicht ausgerüstet werden.

Rückweisung der Sache an das Berufungs­gericht zur Klärung einer möglichen Erteilung einer Ausnah­me­ge­neh­migung

Nicht abschließend entschieden werden konnte, ob der Klägerin auch eine Ausnah­me­ge­neh­migung für das Anbringen eines gelben Blinklichts gemäß § 70 Abs. 1 Nr. 1 StVZO versagt werden durfte. Das Berufungs­gericht hatte keine hinreichenden tatsächlichen Feststellungen zu der Frage getroffen, ob bei den gewerblichen Sammlungen der Klägerin eine geringere straßen­ver­kehrs­rechtliche Gefähr­dungs­si­tuation besteht. Die Sache war insoweit an das Berufungs­gericht zurück­zu­ver­weisen.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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