21.11.2024
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Dokument-Nr. 25845

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Urteil26.04.2018BundesverwaltungsgerichtBVerwG 3 C 5.16, BVerwG 3 C 6.16 und BVerwG 3 C 7.16
Vorinstanz:
  • Vorinstanzen zu BVerwG 3 C 5.16 VG Regensburg, RO 4 K 13.1231 - Urteil vom 05. August 2014 - VGH München, 5 BV 14.1737 - Urteil vom 27. November 2015 - Vorinstanzen zu BVerwG 3 C 6.16 VG München, M 10 K 14.5098 - Urteil vom 16. April 2015 - VGH München, 5 BV 15.1284 - Urteil vom 27. November 2015 - Vorinstanzen zu BVerwG 3 C 7.16 VG München, M 10 K 14.5633 - Urteil vom 16. April 2015 - VGH München, 5 BV 15.1409 - Urteil vom 27. November 2015 -
ergänzende Informationen

Bundesverwaltungsgericht Urteil26.04.2018

Bundes­verwaltungs­gericht zum Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen eines Tierschutz­vereins für FundtiereFundtiere müssen bei entsprechender Fundbehörde in Obhut gegeben werden

Stehen der Ablieferung eines Fundtieres bei der Fundbehörde Gründe des Tierschutzes nicht entgegen, so kann ein Tierschutz­verein den Ersatz von Aufwendungen grundsätzlich nur verlangen, wenn die Fundbehörde ihn beauftragt hat, das Tier in Obhut zu nehmen. Dies entschied das Bundes­verwaltungs­gericht.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Mit ihren Klagen fordern zwei Tierschutz­vereine den Ersatz von Aufwendungen für die Unterbringung und tierärztliche Behandlung von insgesamt elf Katzen, die bei ihnen als Fundtiere abgegeben worden waren. Die Kläger zeigten dies bei den beklagten Gemeinden als Fund an und wiesen mit Blick auf anfallende Kosten auf die Möglichkeit hin, die Katzen anderweitig unterzubringen. Die Beklagten reagierten darauf nicht und lehnten es nachfolgend ab, Aufwendungen zu ersetzen. Eine Vereinbarung zwischen den Tierschutz­vereinen und den beklagten Gemeinden über die Verwahrung von Fundtieren bestand nicht.

VGH verneint Ersatzanspruch des Tierschutz­vereins

Nach unter­schied­lichen Urteilen der Verwal­tungs­ge­richte hat der Verwal­tungs­ge­richtshof die Klagen abgewiesen. Ein Ersatzanspruch auf der Grundlage einer öffentlich-rechtlichen Geschäfts­führung ohne Auftrag bestehe nicht, da die Fundbehörden für die Verwahrung und Versorgung eines Fundtieres grundsätzlich erst zuständig würden, wenn es bei ihnen abgeliefert werde. Das sei hier nicht geschehen. Es sei nichts dafür ersichtlich, dass die Katzen nicht hätten abgeliefert werden können.

Verwah­rungs­pflicht der Fundbehörde entsteht grundsätzlich erst mit Ablieferung einer Fundsache

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat diese Entscheidungen auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz bestätigt. Tiere sind keine Sachen; die Vorschriften des Fundrechts sind auf sie aber entsprechend anzuwenden (§ 90 a BGB). Nach dem Fundrecht obliegt es dem Finder, den Fund anzuzeigen und die Fundsache in Verwahrung zu nehmen (§§ 965, 966 BGB). Der Finder ist allerdings berechtigt und auf Anordnung verpflichtet, die Sache der Fundbehörde abzuliefern (§ 967 BGB). Eine Verwah­rungs­pflicht der Fundbehörde, die als Grundlage einer Geschäfts­führung ohne Auftrag in Betracht kommen kann, entsteht danach grundsätzlich erst mit der Ablieferung der Fundsache. Besondere Umstände, die es aus Gründen des Tierschutzes gebieten könnten, eine Verwah­rungs­pflicht der Fundbehörde auch ohne Ablieferung anzunehmen, lagen hier jedoch nicht vor. Nach den Feststellungen des Verwal­tungs­ge­richtshofs ist nichts dafür ersichtlich, dass es nicht tierschutz­gerecht gewesen wäre, die Katzen bei den Beklagten abzuliefern.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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