15.11.2024
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Sie sehen den Auspuff eines Autos.

Dokument-Nr. 14242

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Urteil27.09.2012BundesverwaltungsgerichtBVerwG 3 C 33.11
Vorinstanzen:
  • Verwaltungsgericht Freiburg, Urteil04.05.2010, 5 K 1363/09
  • Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil20.09.2010, 10 S 2850/10
ergänzende Informationen

Bundesverwaltungsgericht Urteil27.09.2012

Ablehnung der Erteilung einer Fahrerlaubnis führt nicht zur Löschung von Punkten im Verkehrs­zen­tra­l­re­gisterErweiternde Auslegung der Gesetzeslage würde Manipu­la­ti­o­ns­mög­lich­keiten eröffnen

Die Ablehnung der Erteilung einer Fahrerlaubnis führt nicht zur Löschung von Punkten im Verkehrs­zen­tra­l­re­gister in entsprechender Anwendung von § 4 Abs. 2 Satz 3 des Straßen­ver­kehrs­ge­setzes (StVG). Dies entschied das Bundes­ver­wal­tungs­gericht.

Die Beteiligten des zugrunde liegenden Falls stritten um die Rechtmäßigkeit der Erhebung von Kosten für eine auf § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG gestützte Verwarnung des Klägers. Nach dieser Regelung hat die Fahrer­laub­nis­behörde den Inhaber einer Fahrerlaubnis zu verwarnen, wenn sich acht, aber nicht mehr als 13 Punkte im Verkehrszentralregister ergeben. Die Behörde war der Auffassung, der Kläger habe wegen straf­ge­richt­licher Verurteilungen in den Jahren 2001 und 2002 einen Stand von zwölf Punkten erreicht. Demgegenüber meinte der Kläger, diese Punkte seien nicht zu berücksichtigen, da im Jahr 2004 ein von ihm gestellter Antrag auf Fahrerlaubniserteilung abgelehnt worden sei. § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG, wonach dann, wenn die Fahrerlaubnis entzogen oder eine Sperre nach § 69 a des Straf­ge­setz­buches angeordnet worden ist, die Punkte für die vor dieser Entscheidung begangenen Zuwider­hand­lungen gelöscht werden, sei zumindest entsprechend anzuwenden. Seine Klage blieb in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg.

§ 4 Abs. 2 Satz 3 StVG nicht auf den Fall der Ablehnung einer beantragten Fahrerlaubnis anwendbar

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat auch die Revision des Klägers zurückgewiesen. § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG ist weder unmittelbar noch entsprechend auf den Fall der Ablehnung einer beantragten Fahrerlaubnis anwendbar. Eine unmittelbare Anwendung der Regelung scheitert bereits daran, dass dieser Fall in § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG nicht genannt wird. Darin ist keine planwidrige Regelungslücke, sondern - wie sich unter anderem aus der Geset­zes­be­gründung ergibt - eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers zu sehen, so dass auch eine entsprechende Anwendung der Vorschrift ausscheidet. Abgesehen davon besteht keine vergleichbare Interessenlage. In den Fällen der Fahrer­laub­nis­ent­ziehung und der Ertei­lungs­sperre nach § 69 a StGB ist die Punktelöschung das Korrelat für die mit diesen Maßnahmen erfolgte Sanktion; eine solche Verknüpfung fehlt bei der Nichterteilung einer Fahrerlaubnis. Außerdem würde eine erweiternde Auslegung Manipu­la­ti­o­ns­mög­lich­keiten eröffnen.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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