18.10.2024
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Dokument-Nr. 12351

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Urteil28.09.2011BundesverwaltungsgerichtBVerwG 3 C 26.10
Vorinstanzen:
  • Verwaltungsgericht Münster, Urteil08.08.2007
  • Oberverwaltungsgericht Münster, Urteil24.06.2010
ergänzende Informationen

Bundesverwaltungsgericht Urteil28.09.2011

BVerwG: Verbot der Tierfett­füt­terung an Wiederkäuer verstößt nicht gegen Europäisches RechtDeutsches Verfüt­te­rungs­verbot unionsrechtlich aus Gründen des Gesund­heits­schutzes von Menschen und Tieren gerechtfertigt

Das im Lebensmittel- und Futter­mit­tel­ge­setzbuch (LFGB) normierte Verbot, Misch­fut­ter­mittel mit tierischen Fetten an Wiederkäuer zu verfüttern, ist mit dem Unionsrecht vereinbar. Dies entschied das Bundes­ver­wal­tungs­gericht.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls ist Importeurin von Misch­fut­ter­mitteln, die von Schwesterfirmen in Frankreich und in den Niederlanden hergestellt werden; sie betreibt damit eine Kälbermast. Sie beabsichtigt, an die Kälber Misch­fut­ter­mittel zu verfüttern, die tierische Fette (Rindertalg, Schweineschmalz u.ä.) enthalten. Als der Beklagte dies für unzulässig erachtete, hat die Klägerin Klage erhoben und die Feststellung begehrt, dass sie berechtigt sei, die in den Niederlanden oder Frankreich hergestellten und tierische Fette enthaltenden Misch­fut­ter­mittel für die Verfütterung an Kälber im Kreis Warendorf zu verwenden. Das Verwal­tungs­gericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberver­wal­tungs­gericht die Klage abgewiesen.

Maßnahme geeignet, BSE-Infektionen bei Wiederkäuern zu verhindern

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 LFGB ist das Verfüttern von Misch­fut­ter­mitteln, die tierische Fette enthalten, an Wiederkäuer verboten. Dieses Verfüt­te­rungs­verbot verstößt nicht gegen Unionsrecht. Zwar beschränken sich die unions­recht­lichen Regelungen über Verfüt­te­rungs­verbote für Wiederkäuer darauf, die Verwendung tierischer Proteine in Futtermitteln zu untersagen. Dies hindert den deutschen Gesetzgeber aber nicht, ein weitergehendes Verfüt­te­rungs­verbot anzuordnen. Dabei kann offenbleiben, ob die unions­recht­lichen Bestimmungen im Bereich der Verfüt­te­rungs­verbote eine vollständige Harmonisierung bewirkt haben. In jedem Fall ist das deutsche Verfüt­te­rungs­verbot unionsrechtlich aus Gründen des Gesund­heits­schutzes von Menschen und Tieren gerechtfertigt. Es ist entweder als Schutzmaßnahme im Falle vollständiger Harmonisierung zulässig, wäre aber auch bei Fehlen einer abschließenden europäischen Regelung ein gerecht­fer­tigter Eingriff in die Waren­ver­kehrs­freiheit. Die Maßnahme ist nach den das Bundes­ver­wal­tungs­gericht bindenden Feststellungen des Berufungs­ge­richts geeignet, BSE-Infektionen bei Wiederkäuern zu verhindern und das Übertra­gungs­risiko von BSE durch den Verzehr von Wieder­käu­er­fleisch weiter zu minimieren. Die Maßnahme verstößt auch sonst nicht gegen das unions­rechtliche Verhält­nis­mä­ßig­keitsgebot.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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