21.11.2024
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Dokument-Nr. 5429

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Beschluss13.12.2007Bundesgerichtshof4 StR 384/07
Vorinstanz:
  • Landgericht Essen, Urteil26.03.2007, 56 KLs 7/06
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Beschluss13.12.2007

BGH verwirft Revision gegen Urteil im "Gammel­fleisch­s­kandal"

Der Bundes­ge­richtshof hat die Revision gegen das Urteil des Landgerichts Essen im Zusammenhang mit dem "Gammel­fleisch­s­kandal" als unbegründet verworfen. Das Urteil ist damit rechtskräftig.

Das Landgericht Essen hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßigen Inver­kehr­bringens von zum Verzehr nicht geeigneten Lebensmitteln in 21 Fällen, davon in sieben Fällen in Tateinheit mit versuchtem gewerbsmäßigem Betrug, wegen gewerbsmäßigen Inver­kehr­bringens von Lebensmitteln unter irreführender Bezeichnung, wegen gewerbsmäßigen Betrugs in sieben Fällen und wegen versuchten gewerbsmäßigen Betrugs in zwei Fällen zu einer Gesamt­frei­heits­strafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und ein Berufsverbot für die Dauer von drei Jahren angeordnet.

Nach den Feststellungen des Landgerichts betrieb der Angeklagte entgegen einer Gewer­be­un­ter­sagung im Rahmen eines Einzel­un­ter­nehmens einen umfangreichen Handel mit eingefrorenem Fleisch. Dabei kaufte er mehr als 60 Tonnen überlagertes, genuss­un­taug­liches Puten­hack­fleisch und veräußerte es an fleisch­ver­a­r­beitende Betriebe, ohne seinen Abnehmern einen Hinweis auf die Genuss­un­taug­lichkeit zu geben. Weiterhin erwarb er insgesamt 315 Tonnen sog. "Stichfleisch" vom Schwein, das infolge der erheblichen, beim Schlachten entstehenden Einblutungen nur als Tierfutter gehandelt werden darf, und veräußerte es an seine Abnehmer als reguläres Schweinefleisch zu entsprechend erhöhten Preisen. Ferner kaufte er Straußenfleisch ein und verkaufte es als - wesentlich teureres - Rindfleisch. Schließlich erwarb er Spanferkel, die überlagert waren und deswegen nur noch als Tierfutter Verwendung finden durften; diese veräußerte er ebenfalls als reguläre Ware zu entsprechenden Preisen.

Der 4. Strafsenat hat eine der ausgeurteilten Taten gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt und im Übrigen die Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen. Das Urteil ist damit rechtskräftig.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 09/08 des BGH vom 14.01.2008

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