18.10.2024
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Dokument-Nr. 23572

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Urteil15.11.2016BundesverwaltungsgerichtBVerwG 2 C 9.15
Vorinstanzen:
  • Verwaltungsgericht Berlin, Urteil27.09.2012, 5 K 300.11
  • Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil27.02.2015, 7 B 16.14
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Bundesverwaltungsgericht Urteil15.11.2016

BVerwG zur Verjährung bei der Rückforderung überzahlter beamten­recht­licher Versor­gungs­bezügeRegelmäßige Verjäh­rungsfrist für Rückforderungs­ansprüche des Dienstherrn gegen Beamten beträgt drei Jahre

Hat die Versor­gungs­behörde konkrete Anhaltspunkte für renten­rechtliche (Vorbe­schäf­tigungs-) Zeiten des Beamten, muss der Dienstherr vor der Festsetzung des Ruhegehalts beim Träger der gesetzlichen Renten­ver­si­cherung nachfragen, ob eine Rente bezogen wird oder ein Rentenanspruch besteht. Dies entschied das Bundes­verwaltungs­gericht.

Der Kläger des zugrunde liegenden Rechtsstreits ist ein Ruhestands­beamter, der vor seiner Verbeamtung Tarif­an­ge­stellter war. Mit Eintritt in den Altersruhestand im Jahre 2006 beantragte er, obgleich er von der gesetzlichen Renten­ver­si­cherung und vom Dienstherrn zu - bei der Beamten­ver­sorgung zu berück­sich­ti­genden - Rente­n­ansprüchen befragt wurde, nicht die ihm zustehende Rente. Auf die erst im Jahre 2010 ergangene Nachfrage des Dienstherrn bei der Renten­ver­si­cherung teilte diese mit, dass der Kläger seit 2006 eine Rente­n­an­wart­schaft habe. Daraufhin forderte der Dienstherr überzahlte Versorgungsbezüge für die Jahre 2006 bis 2010 zurück. Die dagegen vom Kläger gerichtete Klage blieb in den Vorinstanzen erfolglos. Das Berufungs­gericht stellte darauf ab, dass bei einem Anspruch auf Rückforderung überzahlter Versor­gungs­bezüge wegen nachträglicher Anwendung von Ruhens­vor­schriften die Verjäh­rungsfrist erst mit der Bekanntgabe eines Ruhensbescheids gegenüber dem Versor­gungs­emp­fänger in Lauf gesetzt wird. Diese Frist sei hier nicht abgelaufen.

Dienstherr hätte vor Festsetzung der Versor­gungs­bezüge Rentenauskunft beim gesetzlichen Renten­ver­si­che­rungs­träger einholen müssen

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat den angefochtenen Rückfor­de­rungs­be­scheid und die Urteile der Vorinstanzen teilweise aufgehoben und die Revision im Übrigen zurückgewiesen. Zur Begründung führte das Gericht im Wesentlichen aus, dass sich die Rückforderung zu viel gezahlter Versor­gungs­bezüge gemäß § 52 Abs. 2 Beamten­ver­sor­gungs­gesetz nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerecht­fer­tigten Bereicherung richtet. Die regelmäßige Verjäh­rungsfrist für solche Rückfor­de­rungs­ansprüche des Dienstherrn gegen den Beamten beträgt drei Jahre. Die Verjäh­rungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Dienstherr von den den Rückfor­de­rungs­an­spruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder grob fahrlässig nicht erlangt hat. Im Fall des Klägers ruht sein Versor­gungs­an­spruch in Höhe des ihm zustehenden, aber von ihm nicht beantragten Renten­zahl­betrags monatlich fortlaufend ab dem Zeitpunkt der ersten Überzahlung (Februar 2006), ohne dass es auf einen Ruhensbescheid ankommt. Da der Dienstherr aufgrund der ihm bekannten beruflichen Biographie des Klägers bereits zum Zeitpunkt der Festsetzung der Versor­gungs­bezüge um dessen rentenrechtlich relevante Zeiten - hier: deutlich mehr als fünf Jahre - wusste, hätte er vor dieser Festsetzung eine Rentenauskunft beim gesetzlichen Renten­ver­si­che­rungs­träger einholen müssen. Indem er dies zunächst (2006) unterlassen und erst 2010 nachgeholt hat, hat er grob fahrlässig gehandelt. Das hat zur Folge, dass der Rückfor­de­rungs­an­spruch für das Jahr 2006 verjährt ist. Die für die Jahre 2007 bis 2010 geltend gemachte Rückforderung überzahlter Versor­gungs­bezüge ist hingegen nicht zu beanstanden.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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