18.10.2024
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Sie sehen einen Schreibtisch mit verschiedenen Schreibutensilien, sowie einen Holzstempel auf einem Stempelkissen.

Dokument-Nr. 11559

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Urteil28.04.2011BundesverwaltungsgerichtBVerwG 2 C 55.09
Vorinstanzen:
  • Verwaltungsgericht Schleswig, Urteil19.03.2001, 11 A 112/96
  • Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein, Urteil20.08.2008, 3 LB 59/01
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Bundesverwaltungsgericht Urteil28.04.2011

Dienst­un­fa­ll­ru­he­gehalt für ehemaligen Radartechniker der Bundeswehr: Erkrankung muss als Berufskrankheit nachgewiesen werdenBVerwG weist auf notwendige besondere Sorgfalt bei der Auswahl von Sachver­ständigen bei neuartigen Erkrankung mit unklarem Erschei­nungsbild hin

Ein Radartechniker, der eine schwere Erkrankung auf seine berufliche Tätigkeit bei der Bundeswehr zurückführt, hat nur dann Anspruch auf ein erhöhtes Unfall­ru­he­gehalt, wenn er nachweisen kann, dass die Erkrankung als Berufskrankheit einzustufen ist. Dies hat das Bundes­ver­wal­tungs­gericht in Leipzig heute entschieden.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls, ein Bundesbeamter, war in der Werkstatt eines Marine­f­lie­ger­ge­schwaders mit der Wartung und Reparatur von Radaranlagen beschäftigt. Dabei war er über viele Jahre sowohl der von diesen Anlagen ausgehenden Röntgen­strahlung als auch starken hochfrequenten Feldern ausgesetzt. Er entwickelte eine so genannte elektro­ma­gne­tische Hyper­sen­si­bilität, eine schwere Erkrankung, und beantragte die Gewährung eines erhöhten Unfall­ru­he­gehalts. Das Verwal­tungs­gericht gab seiner Klage statt. Das Berufungs­gericht hat diese Entscheidung mit der Begründung bestätigt, eine allgemeine Folgenabwägung spreche im vorliegenden Fall dafür, dem Kläger nicht die Beweislast für das Vorliegen einer Berufskrankheit aufzubürden.

Gericht darf nicht ohne genügende Sachaufklärung von Unauf­klär­barkeit der Tatsa­chen­grundlage ausgehen

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat das Urteil des Berufungs­ge­richts aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen. Zwar muss der Kläger nachweisen, dass seine Krankheit durch ionisierende Strahlen verursacht worden ist und dass er im Dienst der besonderen Gefahr ausgesetzt war, sich diese Erkrankung zuzuziehen; zudem muss er die Erkrankung rechtzeitig als Dienstunfall melden. Bei einer neuartigen Erkrankung mit unklarem Erschei­nungsbild müssen die Tatsa­chen­ge­richte jedoch mit besonderer Sorgfalt die Sachver­ständigen auswählen und anleiten, derer sie sich zur Aufklärung der maßgeblichen Tatsachen bedienen; zu diesen Tatsachen zählt auch die Frage, wann vom Vorliegen einer solchen Krankheit auszugehen ist. Ohne eine diesen Anforderungen genügende Sachaufklärung darf das Gericht nicht von einer Situation der Unauf­klär­barkeit der Tatsa­chen­grundlage des geltend gemachten Anspruchs ausgehen. Deshalb war die Sache an das Oberver­wal­tungs­gericht zurück­zu­ver­weisen.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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