15.11.2024
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Dokument-Nr. 5673

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Bundesverwaltungsgericht Urteil27.02.2008

Von beamteten Chefärzten zu entrichtendes Nutzungsentgelt für die Behandlung von Privatpatienten in der Univer­si­täts­klinik

Univer­si­täts­pro­fessoren des Fachs Medizin, denen in ihrer Eigenschaft als Chefärzte von Univer­si­täts­kliniken die stationäre Behandlung von Privatpatienten in der Klinik aufgrund eines Behandlungs- und Liqui­da­ti­o­ns­rechts gestattet ist, haben für die Inanspruchnahme der Infrastruktur der Klinik ein Nutzungsentgelt zu entrichten. Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht in Leipzig hat entschieden, dass ein Nutzungsentgelt, das die Erstattung der Kosten des Krankenhauses sowie einen Vorteils­aus­gleich in Höhe von 20 v.H. der Bruttoeinnahmen aus den Privat­be­hand­lungen umfasst, nicht zu beanstanden ist.

Beamtete Chefärzte sind nach der Bundes­pfle­ge­satz­ver­ordnung verpflichtet, diejenigen Abzüge zu erstatten, die das Krankenhaus aufgrund der Behandlung von Privatpatienten bei den Pflegesätzen hinzunehmen hat. Zusätzlich sieht die einschlägige nordrhein-westfälische Rechts­ver­ordnung einen Vorteils­aus­gleich in Höhe von 20 v.H. der bezogenen Bruttoeinnahmen vor. Damit soll der wirtschaftliche Nutzen abgegolten werden, den die Chefärzte aus der Inanspruchnahme der Infrastruktur des Krankenhauses für ihre dort ausgeübte private Erwer­b­s­tä­tigkeit ziehen. Nach Auffassung des 2. Revisionssenats gibt es keinen verfas­sungs­recht­lichen Grundsatz, dass den Chefärzten mindestens die Hälfte der Bruttoeinnahmen verbleiben muss. Vielmehr reicht es aus, dass der Vorteils­aus­gleich sachlich gerechtfertigt und der Höhe nach angemessen ist. Dies ist hier im Hinblick auf den Wettbe­wer­bs­vorteil gegenüber nieder­ge­lassenen Ärzten bejaht worden. Gerade Univer­si­täts­kliniken üben eine erhebliche Anziehungskraft aus, weil Patienten hier zu Recht moderne Infrastruktur, hochqua­li­fi­ziertes Personal und damit Behandlung nach neuen wissen­schaft­lichen Erkenntnissen erwarten. Diese Anziehungskraft können sich beamtete Chefärzte ohne ein unter­neh­me­risches Risiko zunutze machen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. Nr. 12/2008 vom 27. Februar 2008

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