Dokument-Nr. 5673
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Bundesverwaltungsgericht Urteil27.02.2008
Von beamteten Chefärzten zu entrichtendes Nutzungsentgelt für die Behandlung von Privatpatienten in der Universitätsklinik
Universitätsprofessoren des Fachs Medizin, denen in ihrer Eigenschaft als Chefärzte von Universitätskliniken die stationäre Behandlung von Privatpatienten in der Klinik aufgrund eines Behandlungs- und Liquidationsrechts gestattet ist, haben für die Inanspruchnahme der Infrastruktur der Klinik ein Nutzungsentgelt zu entrichten. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat entschieden, dass ein Nutzungsentgelt, das die Erstattung der Kosten des Krankenhauses sowie einen Vorteilsausgleich in Höhe von 20 v.H. der Bruttoeinnahmen aus den Privatbehandlungen umfasst, nicht zu beanstanden ist.
Beamtete Chefärzte sind nach der Bundespflegesatzverordnung verpflichtet, diejenigen Abzüge zu erstatten, die das Krankenhaus aufgrund der Behandlung von Privatpatienten bei den Pflegesätzen hinzunehmen hat. Zusätzlich sieht die einschlägige nordrhein-westfälische Rechtsverordnung einen Vorteilsausgleich in Höhe von 20 v.H. der bezogenen Bruttoeinnahmen vor. Damit soll der wirtschaftliche Nutzen abgegolten werden, den die Chefärzte aus der Inanspruchnahme der Infrastruktur des Krankenhauses für ihre dort ausgeübte private Erwerbstätigkeit ziehen. Nach Auffassung des 2. Revisionssenats gibt es keinen verfassungsrechtlichen Grundsatz, dass den Chefärzten mindestens die Hälfte der Bruttoeinnahmen verbleiben muss. Vielmehr reicht es aus, dass der Vorteilsausgleich sachlich gerechtfertigt und der Höhe nach angemessen ist. Dies ist hier im Hinblick auf den Wettbewerbsvorteil gegenüber niedergelassenen Ärzten bejaht worden. Gerade Universitätskliniken üben eine erhebliche Anziehungskraft aus, weil Patienten hier zu Recht moderne Infrastruktur, hochqualifiziertes Personal und damit Behandlung nach neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen erwarten. Diese Anziehungskraft können sich beamtete Chefärzte ohne ein unternehmerisches Risiko zunutze machen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 27.02.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. Nr. 12/2008 vom 27. Februar 2008
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