Bundesverwaltungsgericht Urteil23.01.2020
Gänzlich vom Dienst freigestelltes Personalratsmitglied hat keinen Anspruch auf leistungsbezogene BesoldungErbringen herausragender besonderer Leistungen bei vollständiger Freistellung nicht möglich
Ein ganz vom Dienst freigestelltes Personalratsmitglied hat in aller Regel keinen Anspruch auf Einbeziehung in die Entscheidung des Dienstherrn über die Gewährung leistungsbezogener Besoldungselemente. Das entschied das Bundesverwaltungsgericht.
Der Kläger des zugrunde liegenden Falls ist Polizeihauptkommissar im Dienst der Bundespolizei und wegen seiner Tätigkeit als Personalrat ganz von seiner dienstlichen Tätigkeit freigestellt. Er begehrt, bei der leistungsbezogenen Besoldung während seiner Freistellung berücksichtigt zu werden. Leistungsbezogene Besoldung kann in Form der Leistungsstufe als befristete Vorwegnahme der nächsthöheren Grundgehaltsstufe, in Form der Leistungsprämie als Einmalzahlung oder in Form der Leistungszulage als monatliche Zahlung längstens für einen zusammenhängenden Zeitraum von einem Jahr gewährt werden.
Vorinstanzen geben Klage statt
Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt und verpflichtete den Beklagten, über die Vergabe einer leistungsbezogenen Besoldung an den Kläger unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte das erstinstanzliche Urteil.
BVerwG verneint Anspruch auf Gewährung leistungsbezogener Besoldungselemente
Das Bundesverwaltungsgericht gab der Revision des Beklagten statt, hob die Entscheidungen der Vorinstanzen auf und wies die Klage ab. Ein ganz vom Dienst freigestelltes Personalratsmitglied habe in aller Regel keinen Anspruch auf Einbeziehung in die Ermessensentscheidung über die Gewährung leistungsbezogener Besoldungselemente, weil dies voraussetzt, dass der betroffene Beamte - wäre er nicht freigestellt - eine herausragende besondere Leistung (persönlich oder als Teammitglied) erbracht hätte. Für diese Annahme bedürfe es einer belastbaren Tatsachengrundlage. Eine solche erscheine bei ganz vom Dienst freigestellten Personalratsmitgliedern nahezu ausgeschlossen. Anerkannte fiktionale beamtenrechtliche Instrumente könnten sie nicht ersetzen. Das personalvertretungsrechtliche Benachteiligungsverbot finde hier seine Grenze. Anderes komme ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn der Beamte in der Zeit vor seiner Freistellung wiederholt herausragende besondere Leistungen erbracht hat und diese mit einer Form der Leistungsbesoldung honoriert wurden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 27.01.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online (pm/kg)