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Dokument-Nr. 28350

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Urteil23.01.2020BundesverwaltungsgerichtBVerwG 2 C 22.18
Vorinstanzen:
  • Verwaltungsgericht Saarlouis, Urteil25.11.2016, 2 K 812/15
  • Oberverwaltungsgericht Saarlouis, Urteil05.06.2018, 1 A 727/16
ergänzende Informationen

Bundesverwaltungsgericht Urteil23.01.2020

Gänzlich vom Dienst freigestelltes Personal­rats­mitglied hat keinen Anspruch auf leistungs­be­zogene BesoldungErbringen herausragender besonderer Leistungen bei vollständiger Freistellung nicht möglich

Ein ganz vom Dienst freigestelltes Personal­rats­mitglied hat in aller Regel keinen Anspruch auf Einbeziehung in die Entscheidung des Dienstherrn über die Gewährung leistungs­be­zogener Besol­dungs­elemente. Das entschied das Bundes­verwaltungs­gericht.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls ist Polizei­haupt­kom­missar im Dienst der Bundespolizei und wegen seiner Tätigkeit als Personalrat ganz von seiner dienstlichen Tätigkeit freigestellt. Er begehrt, bei der leistungs­be­zogenen Besoldung während seiner Freistellung berücksichtigt zu werden. Leistungs­be­zogene Besoldung kann in Form der Leistungsstufe als befristete Vorwegnahme der nächsthöheren Grund­ge­haltsstufe, in Form der Leistungsprämie als Einmalzahlung oder in Form der Leistungszulage als monatliche Zahlung längstens für einen zusam­men­hän­genden Zeitraum von einem Jahr gewährt werden.

Vorinstanzen geben Klage statt

Das Verwal­tungs­gericht gab der Klage statt und verpflichtete den Beklagten, über die Vergabe einer leistungs­be­zogenen Besoldung an den Kläger unter Berück­sich­tigung der Rechts­auf­fassung des Gerichts neu zu entscheiden. Das Oberver­wal­tungs­gericht bestätigte das erstin­sta­nzliche Urteil.

BVerwG verneint Anspruch auf Gewährung leistungs­be­zogener Besol­dungs­elemente

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht gab der Revision des Beklagten statt, hob die Entscheidungen der Vorinstanzen auf und wies die Klage ab. Ein ganz vom Dienst freigestelltes Perso­na­l­rats­mitglied habe in aller Regel keinen Anspruch auf Einbeziehung in die Ermes­sen­s­ent­scheidung über die Gewährung leistungs­be­zogener Besol­dungs­elemente, weil dies voraussetzt, dass der betroffene Beamte - wäre er nicht freigestellt - eine herausragende besondere Leistung (persönlich oder als Teammitglied) erbracht hätte. Für diese Annahme bedürfe es einer belastbaren Tatsa­chen­grundlage. Eine solche erscheine bei ganz vom Dienst freigestellten Perso­na­l­rats­mit­gliedern nahezu ausgeschlossen. Anerkannte fiktionale beamten­rechtliche Instrumente könnten sie nicht ersetzen. Das perso­na­l­ver­tre­tungs­rechtliche Benach­tei­li­gungs­verbot finde hier seine Grenze. Anderes komme ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn der Beamte in der Zeit vor seiner Freistellung wiederholt herausragende besondere Leistungen erbracht hat und diese mit einer Form der Leistungs­be­soldung honoriert wurden.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online (pm/kg)

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