18.10.2024
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Dokument-Nr. 26377

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Urteil30.08.2018BundesverwaltungsgerichtBVerwG 2 C 18.17
Vorinstanzen:
  • Verwaltungsgericht Schleswig, Urteil19.05.2015, 11 A 438/14
  • Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein, Urteil04.04.2017, 2 LB 10/16
ergänzende Informationen

Bundesverwaltungsgericht Urteil30.08.2018

Beamter hat ohne Unfallmeldung beim Dienst­vor­ge­setzen keinen Anspruch auf UnfallfürsorgeDienstunfälle sind Dienst­vor­ge­setzten innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren zu melden

Die gesetzlich geregelte Obliegenheit der Beamten, Unfälle beim Dienst­vor­ge­setzten zu melden, aus denen Unfall­fürsorge­ansprüche entstehen können, besteht unabhängig davon, ob der Dienst­vor­ge­setzte bereits Kenntnis von dem Unfall hat. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­verwaltungs­gerichts hervor.

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens war bis zu seiner vorzeitigen Pensionierung Feuer­wehr­beamter bei einer städtischen Berufsfeuerwehr. Bei einem Einsatz im Jahre 1996 rettete er ein Kind aus einem brennenden Gebäude. Dabei kippte die ausgefahrene Drehleiter um und der Kläger stürzte mit der Leiter zu Boden. Der Kläger wurde ärztlich untersucht, eine Dienst­un­fa­ll­meldung gab er nicht ab. 17 Jahre später beantragte der Kläger die Anerkennung des damaligen Geschehens als Dienstunfall und die Anerkennung einer Posttrau­ma­tischen Belas­tungs­störung als Folge davon.

Einschlägige Fristen für Dienst­un­fa­ll­meldung versäumt

Die Klage blieb in beiden Vorinstanzen erfolglos. Das Berufungs­gericht stellte darauf ab, dass der Kläger die einschlägigen Fristen für die Dienst­un­fa­ll­meldung versäumt und auch keinen Anspruch aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn habe.

Beamter hat Pflicht zur fristgebundenen Unfallmeldung

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht wies die Revision des Klägers zurück. Es entschied, dass die gesetzliche Regelung, nach der Unfälle, aus denen Unfall­für­sor­ge­ansprüche entstehen können, beim Dienst­vor­ge­setzten innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren zu melden sind, strikt zu beachten ist. Das Gesetz fordert von einem Beamten, der aktuell oder später Unfall­für­sor­ge­ansprüche geltend machen will, ein aktives Tun in Form einer fristgebundenen Unfallmeldung. Erfolgt innerhalb der gesetzlichen Meldefristen keine Unfallmeldung, erlöschen Unfall­für­sor­ge­ansprüche. Das gilt auch dann, wenn der Dienst­vor­ge­setzte auch ohne Unfallmeldung Kenntnis von dem Unfallgeschehen hat und eine Untersuchung einleitet.

Außerdem ist im Falle des Klägers die gesetzlich vorgesehene längere Meldefrist von bis zu zehn Jahren für erst später bemerkbar gewordene Unfallfolgen verstrichen; auch deshalb sind Ansprüche auf Unfallfürsorge ausgeschlossen.

Erläuterungen

§ 45 Beamten­ver­sor­gungs­gesetz in der hier maßgeblichen Fassung vom 16. Dezember 1994

Meldung und Unter­su­chungs­ver­fahren

(1) Unfälle, aus denen Unfall­für­sor­ge­ansprüche nach diesem Gesetz entstehen können, sind innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalles bei dem Dienst­vor­ge­setzten des Verletzten zu melden. Die Frist gilt auch dann als gewahrt, wenn der Unfall bei der für den Wohnort des Berechtigten zuständigen unteren Verwal­tungs­behörde gemeldet worden ist.

(2) Nach Ablauf der Ausschlussfrist wird Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass eine den Anspruch auf Unfallfürsorge begründende Folge des Unfalles erst später bemerkbar geworden ist oder dass der Berechtigte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu melden. Die Meldung muss, nachdem eine Unfallfolge bemerkbar geworden oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist, innerhalb dreier Monate erfolgen. Die Unfallfürsorge wird in diesen Fällen vom Tage der Meldung an gewährt; zur Vermeidung von Härten kann sie auch von einem früheren Zeitpunkt an gewährt werden.

(3) Der Dienst­vor­ge­setzte hat jeden Unfall, der ihm von Amts wegen oder durch Meldung der Beteiligten bekannt wird, sofort zu untersuchen. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob der Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Die Entscheidung ist dem Verletzten oder seinen Hinterbliebenen bekanntzugeben.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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