Bundesverwaltungsgericht Urteil23.06.2016
Keine Kindererziehungszuschläge bei der beamtenrechtlichen MindestversorgungMindestversorgung deutlich höher als Ruhegehalt einschließlich Kindererziehungszuschlag
Es verstößt weder gegen Bundesrecht noch gegen Unionsrecht, dass vorzeitig wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamten über die ihnen zustehende Mindestversorgung (§ 14 Abs. 4 BeamtVG) hinaus keine kinderbezogenen Leistungen - hier Kindererziehungs- und Kindererziehungsergänzungszuschläge (§§ 50 a ff. BeamtVG) - gewährt werden. Dies gilt auch für die Zeit vor der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung im Jahr 2009. Das hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.
Im vorliegenden Fall macht die Klägerin, eine 1973 geborene und 2008 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzte Bundesbeamtin, zusätzlich zur Mindestversorgung einen Anspruch auf kinderbezogene Leistungen geltend. Sie ist damit in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat zur Klärung dieser Frage die Revision zugelassen.
Zusätzliche Kindererziehungszuschläge durch pauschale Mindestversorgung ausgeschlossen
Die Revision der Beamtin wurde zurückgewiesen. Aus Gründen der verfassungsrechtlich in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten Alimentationspflicht bezieht jeder Beamte, der nach einer abgeleisteten Dienstzeit von fünf Jahren dauerhaft dienstunfähig wird, wie hier die Klägerin, mindestens ein amtsunabhängiges Mindestruhegehalt, das 65 vH der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4 BBesO beträgt. Systematik sowie Sinn und Zweck dieser pauschal und unabhängig von der individuellen Erwerbsbiographie gewährten Mindestversorgung schließen die zusätzliche Bewilligung von kinderbezogenen Leistungen aus. Denn die Mindestversorgung ist deutlich höher als es das tatsächlich erdiente Ruhegehalt einschließlich der Zuschläge wegen Kindererziehung wäre. Dies schließt zugleich eine mittelbare Entgeltdiskriminierung der Klägerin nach Unionsrecht aus.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 07.07.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ ra-online