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Dokument-Nr. 22866

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Urteil23.06.2016BundesverwaltungsgerichtBVerwG 2 C 17.14
Vorinstanzen:
  • Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil04.06.2014, 14 B 13.1961
  • Verwaltungsgericht München, 08.05.2009, M 21 K 08.3117
ergänzende Informationen

Bundesverwaltungsgericht Urteil23.06.2016

Keine Kinder­er­zie­hungs­zu­schläge bei der beamten­recht­lichen Mindest­ver­sorgungMindest­ver­sorgung deutlich höher als Ruhegehalt einschließlich Kinder­er­zie­hungs­zu­schlag

Es verstößt weder gegen Bundesrecht noch gegen Unionsrecht, dass vorzeitig wegen Dienst­un­fä­higkeit in den Ruhestand versetzten Beamten über die ihnen zustehende Mindest­ver­sorgung (§ 14 Abs. 4 BeamtVG) hinaus keine kinderbezogenen Leistungen - hier Kinder­er­ziehungs- und Kinder­er­zie­hungs­er­gän­zungs­zu­schläge (§§ 50 a ff. BeamtVG) - gewährt werden. Dies gilt auch für die Zeit vor der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung im Jahr 2009. Das hat das Bundes­ver­wal­tungs­gericht entschieden.

Im vorliegenden Fall macht die Klägerin, eine 1973 geborene und 2008 wegen Dienst­un­fä­higkeit in den Ruhestand versetzte Bundesbeamtin, zusätzlich zur Mindestversorgung einen Anspruch auf kinderbezogene Leistungen geltend. Sie ist damit in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof hat zur Klärung dieser Frage die Revision zugelassen.

Zusätzliche Kinder­er­zie­hungs­zu­schläge durch pauschale Mindest­ver­sorgung ausgeschlossen

Die Revision der Beamtin wurde zurückgewiesen. Aus Gründen der verfas­sungs­rechtlich in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten Alimen­ta­ti­o­ns­pflicht bezieht jeder Beamte, der nach einer abgeleisteten Dienstzeit von fünf Jahren dauerhaft dienstunfähig wird, wie hier die Klägerin, mindestens ein amtsu­n­ab­hängiges Minde­stru­he­gehalt, das 65 vH der jeweils ruhege­halt­fähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besol­dungs­gruppe A 4 BBesO beträgt. Systematik sowie Sinn und Zweck dieser pauschal und unabhängig von der individuellen Erwer­bs­bio­graphie gewährten Mindest­ver­sorgung schließen die zusätzliche Bewilligung von kinderbezogenen Leistungen aus. Denn die Mindest­ver­sorgung ist deutlich höher als es das tatsächlich erdiente Ruhegehalt einschließlich der Zuschläge wegen Kindererziehung wäre. Dies schließt zugleich eine mittelbare Entgelt­dis­kri­mi­nierung der Klägerin nach Unionsrecht aus.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ ra-online

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