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Dokument-Nr. 24844

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Urteil13.09.2017BundesverwaltungsgerichtBVerwG 10 C 7.16
Vorinstanzen:
  • Verwaltungsgericht Oldenburg, Urteil23.09.2014, 1 A 1314/14
  • Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Urteil19.01.2016, 10 LC 87/14
ergänzende Informationen

Bundesverwaltungsgericht Urteil13.09.2017

Zugang zum Meeresstrand in Wangerland darf nicht vollständig kostenpflichtig seinNicht von Bade-Infrastruktur geprägte Flächen müssen unentgeltlich betreten werden dürfen

Das Bundes­verwaltungs­gericht hat entschieden, dass die Einzäunung und Bewirtschaftung nahezu des gesamten Meeresstrandes der Gemeinde Wangerland als kosten­pflichtiges kommunales Strandbad rechtswidrig ist. Nicht von der Bade-Infrastruktur geprägte Flächen dürfen unentgeltlich zum Baden und Spazierengehen betreten werden.

Die Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls machten das Recht auf ganzjährig unentgeltlichen Zugang zu den 9 km langen Meeresstränden im Gemeindegebiet geltend. Eine Eigen­ge­sell­schaft der Gemeinde hatte nahezu 90 % der Strandfläche vom Land Niedersachsen gepachtet, eingezäunt und in bestimmten Abschnitten mit Rettungs­sta­tionen, Sanitärgebäuden, Kiosken und Kinder­spiel­geräten ausgestattet, um sie während der Badesaison als kosten­pflichtige Strandbäder zu betreiben. Die Kläger beriefen sich dagegen auf den gewohn­heits­recht­lichen Gemeingebrauch am Küstengewässer und am Meeresstrand sowie auf § 59 Abs. 1 des Bundes­na­tur­schutz­ge­setzes (BNatSchG), der jedermann das Recht gibt, die freie Landschaft auf Straßen und Wegen und ungenutzten Grundflächen unentgeltlich zu betreten.

Verfahrensgang

Das Verwal­tungs­gericht Oldenburg wies die Klagen ab. Das Nieder­säch­sische Oberver­wal­tungs­gericht wies die dagegen eingelegte Berufung zurück. Die Revision der Kläger hatte teilweise Erfolg. Die Annahme des Berufungs­ge­richts, der frühere landes­ge­wohn­heits­rechtliche Gemeingebrauch am gesamten Meeresstrand sei 1981 durch Landesgesetz aufgehoben worden, war im Revisi­ons­ver­fahren nicht zu prüfen. Dort ist nicht die Richtigkeit der Auslegung von Landesrecht zu kontrollieren, sondern nur, ob das Berufungsurteil Bundesrecht verletzt.

Unentgeltlicher Zutritt zum Strand darf nicht wegen Bewirtschaftung der Pachtflächen als Strandbad verweigert werden

Dies bejahte das Bundes­ver­wal­tungs­gericht. Das Berufungsurteil verletze das Grundrecht der Kläger aus Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) und widerspreche § 59 BNatSchG, so das Gericht. Aus Art. 2 Abs. 1 GG folge ein Recht zur Abwehr rechtswidriger Beschränkungen der allgemeinen Handlungs­freiheit. Art. 2 Abs. 1 GG verpflichte nicht nur die beklagte Gemeinde, sondern auch deren Eigen­ge­sell­schaft. Der unentgeltliche Zutritt zum Strand dürfe den Klägern nicht schon wegen der Bewirtschaftung der Pachtflächen als Strandbad verweigert werden. Der Betrieb dieser kommunalen Einrichtung sei laut Gericht rechtswidrig, weil eine wirksame Widmung fehle. Sie könne auch durch die Pachtverträge nicht ersetzt werden. Außerdem schränke die Inanspruchnahme nahezu des gesamten Strandes - und nicht nur der für den derzeitigen Badebetrieb benötigten Flächen - die allgemeine Handlungs­freiheit unver­hält­nismäßig ein.

Recht auf freien Zugang gilt nicht für sämtliche Strandflächen

Daraus folge allerdings kein Recht der Kläger auf freien Zugang zu sämtlichen Strandflächen. § 59 Abs. 1 BNatSchG beschränke das Recht zum unentgeltlichen Betreten fremder Grundstücke in der freien Landschaft verfas­sungs­konform auf Straßen und Wege und ungenutzte Grundflächen, sofern das Landesrecht keine weitergehenden Rechte vorsehe. Der Strand sei Teil der freien Landschaft auch, soweit er - wie in Hooksiel - im Rahmen einer Ausgleichs­maßnahme künstlich angelegt wurde. Eine das Betretensrecht ausschließende Nutzung liege laut Gericht nicht schon in der Umzäunung des Strandes oder in Maßnahmen, die den bisherigen Zustand erhalten, etwa im Aufspülen von Sand oder in der Strandreinigung. Die Ausstattung des Strandes mit Infra­s­truk­tu­r­ein­rich­tungen für den Badebetrieb und der Betrieb des Strandbades selbst stellten eine Nutzung dar, sofern sie sich nicht darin erschöpfen, das nach dem Gesetz unentgeltlich zu gewährende Betreten zum Spazierengehen und Baden zu kommer­zi­a­li­sieren. Das Recht zum unentgeltlichen Betreten erstrecke sich daher hier nicht auf Teilflächen, die durch mehrere, miteinander in funktionalem Zusammenhang stehende Einrichtungen des Badebetriebs geprägt seine. Auf die Rechtmäßigkeit des Strand­bad­be­triebs komme es für die Begrenzung des Betretensrechts nach § 59 Abs. 1 BNatSchG nicht an. Diese Vorschrift solle eine Beein­träch­tigung der tatsächlichen Nutzung fremder Grundstücke verhindern und ist darauf angelegt, dass jeder den Umfang zulässigen Betretens nach eigenem Augenschein und nicht erst nach rechtlicher Prüfung beurteilen könne, so das Gericht.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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