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Dokument-Nr. 8821

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Urteil24.11.2009BundesverwaltungsgerichtBVerwG 10 C 24.08
ergänzende Informationen

Bundesverwaltungsgericht Urteil24.11.2009

Kein Flücht­lings­schutz für tschet­sche­nische Kämpfer bei Teilnahme an Verbrechen gegen die MenschlichkeitBundes­ver­wal­tungs­gericht präzisiert Voraussetzungen für Flücht­lings­a­n­er­kennung

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat die Voraussetzungen präzisiert, unter denen Asylbewerbern wegen des Verdachts der Beteiligung an Kriegs­ver­brechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder schweren nicht­po­li­tischen Straftaten die Zuerkennung von Flücht­lings­schutz versagt werden kann.

Der Kläger, ein russischer Staats­an­ge­höriger tschet­sche­nischer Volks­zu­ge­hö­rigkeit, erstrebt seine Anerkennung als Flüchtling. Er gab an, in Tschetschenien gegen russische Truppen gekämpft zu haben und deshalb von den russischen Sicher­heits­kräften gesucht zu werden. Seine Klage gegen den Ableh­nungs­be­scheid war in erster Instanz erfolglos.

Hessische Verwal­tungs­ge­richtshof bestätigte Flücht­lings­a­n­er­kennung

Auf die Berufung hat der Hessische Verwal­tungs­ge­richtshof (VGH) in Kassel das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) zur Flücht­lings­a­n­er­kennung des Klägers verpflichtet. Die Entscheidung ist darauf gestützt, dass dem Kläger bei Rückkehr in die Russische Föderation eine menschen­rechts­widrige Behandlung seitens der russischen Sicher­heits­kräfte drohe, die durch legitime Maßnahmen zur Separa­tis­mus­be­kämpfung nicht gerechtfertigt sei. Die Flücht­lings­a­n­er­kennung sei auch nicht gem. § 3 Abs. 2 Asylver­fah­rens­gesetz (AsylVfG) ausgeschlossen. Die von dem Kläger geschilderte Beteiligung an Anschlägen gegen russische Einheiten und der Tötung von Soldaten werde als Teilnahme an kriegerischen Ausein­an­der­set­zungen von keinem der dort genannten Ausschluss­gründe erfasst.

Bundes­ver­wal­tungs­gericht hebt Urteil des VGH auf

Auf die Revision des Bundesamtes hat der 10. Senat des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts das Urteil aufgehoben und den Rechtsstreit an das Berufungs­gericht zurückverwiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass zwar nicht allein die aktive Teilnahme an einem inner­staat­lichen bewaffneten Konflikt der Flücht­lings­a­n­er­kennung entgegensteht.

Ausschluss­gründe für Flücht­lings­a­n­er­kennung

Diese ist nur dann ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme einer Beteiligung an Kriegs­ver­brechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder schweren nicht­po­li­tischen Straftaten rechtfertigen. Dazu zählen neben Übergriffen auf die Zivil­be­völ­kerung u.a. auch die Misshandlung oder Tötung kampfunfähiger gegnerischer Kombattanten. In derartigen Fällen stehen selbst politisch motivierte Taten einer Anerkennung als Flüchtling entgegen. Bei der Feststellung des entschei­dungs­er­heb­lichen Sachverhalts hätte das Berufungs­gericht insoweit nicht allein auf die Angaben des Klägers abstellen dürfen. Vielmehr hätte es dessen Vortrag mit offenkundigen Tatsachen oder sonstigen Erkenntnissen über die Aktivitäten der tschet­sche­nischen Rebellen abgleichen müssen. Im vorliegenden Fall bestanden angesichts der Teilnahme des Oberkom­man­danten der Kampfgruppe des Klägers an dem Überfall auf ein Musical-Theater in Moskau im Oktober 2002 hinreichende Anhaltspunkte, einer eventuellen Beteiligung des Klägers an terroristischen Aktivitäten näher nachzugehen. Das wird das Berufungs­gericht bei seiner erneuten Befassung mit der Sache nachholen müssen.

Quelle: ra-online, Bundesverwaltungsgericht

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