15.11.2024
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Dokument-Nr. 22391

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Urteil23.03.2016BundesverwaltungsgerichtBVerwG 10 C 23.14
Vorinstanzen:
  • Verwaltungsgericht Braunschweig, Urteil19.12.2013, 1 A 58/13
  • Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Urteil25.09.2014, 8 LC 23/14
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Bundesverwaltungsgericht Urteil23.03.2016

Handwerk­s­in­nungen dürfen keine Mitgliedschaft ohne Tarifbindung einführenHandwerkskammer verweigert zu Recht Genehmigung der Satzung­s­än­derung

Das Bundes­verwaltungs­gericht hat entschieden, dass eine Handwerksinnung nicht durch Satzung die aus dem Bereich der Arbeit­ge­ber­verbände bekannte Mitglied­s­chaftsform einer Mitgliedschaft ohne Tarifbindung (sogenannte OT-Mitgliedschaft) einführen darf.

Im zugrunde liegenden Verfahren hatte die klagende Innung eine Satzung­s­än­derung beschlossen, nach der Mitglieder ihre Bindung an Tarifverträge der Innung durch Erklärung ausschließen können und tarifpolitische Entscheidungen ausschließlich von tarifgebundenen Mitgliedern in einem besonderen Ausschuss zu treffen sind. Die Handwerkskammer verweigerte eine Genehmigung der Satzung­s­än­derung. Nachdem die Klage der Innung hiergegen vom Verwal­tungs­gericht abgewiesen wurde, verpflichtete das Oberver­wal­tungs­gericht die Handwerkskammer zur Genehmigung der Satzung.

Revision der Handwerkskammer erfolgreich

Die Revision der Handwerkskammer hatte vor dem Bundes­ver­wal­tungs­gericht Erfolg. Die Handwerks­ordnung verleiht Innungen die Befugnis, Tarifverträge abzuschließen, damit in dem durch kleine Betriebe geprägten Bereich des Handwerks für sämtliche Innungs­mit­glieder eine tarifliche Ordnung hergestellt werden kann. Dieser gesetzliche Zweck wäre gefährdet, wenn einzelne Mitglieder der Innung für sich eine Tarifbindung ausschließen könnten. Zudem ist nach der Handwerks­ordnung die Innungs­ver­sammlung, in der jedes Mitglied stimmberechtigt ist, das für alle wesentlichen Fragen und für die Erhebung und Verwendung aller finanziellen Mittel zuständige Hauptorgan. Die Handwerks­ordnung lässt es nicht zu, einen für tarifpolitische Entscheidungen zuständigen Ausschuss der Innungen so zu organisieren, dass OT-Mitglieder keinen Einfluss auf diese Entscheidungen erlangen.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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