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Dokument-Nr. 1587

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Urteil03.08.2004BundesverwaltungsgerichtBVerwG 1 C 29.02
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Bundesverwaltungsgericht Urteil03.08.2004

Neue Maßstäbe für die Ausweisung von türkischen Arbeitnehmern

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht in Leipzig hat entschieden, dass türkische Arbeitnehmer, die ein Aufent­haltsrecht nach dem Assozia­ti­o­nsrecht zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Türkei haben, nur noch unter eingeschränkten Voraussetzungen aus Deutschland ausgewiesen werden dürfen.

Das Gericht hat Grundsätze, die nach einer neuen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes nunmehr für die Ausweisung von freizü­gig­keits­be­rech­tigten EU-Bürgern gelten, weitgehend auf assozia­ti­o­ns­be­rechtigte türkische Staats­an­ge­hörige übertragen (vgl. die Sache BVerwG 1 C 30.02: Strengere Anforderungen an die Ausweisung von EU-Bürgern).

Danach ist eine Ausweisung nur nach einer individuellen Ermes­sen­s­ent­scheidung der Auslän­der­behörde zulässig. Zwingende Ausweisungen und Regel­aus­wei­sungen, wie sie § 47 Ausländergesetz bei schweren Straftaten vorsieht, dürfen auch gegen Türken, die sich auf Assozia­ti­o­nsrecht berufen können, nicht mehr verfügt werden. Außerdem müssen die Auslän­der­be­hörden und die Gerichte künftig neue Tatsachen, die nach der Auswei­sungs­ver­fügung entstanden sind, berücksichtigen. Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat diese Entscheidung im Falle eines 45-jährigen Türken getroffen, der wegen Handeltreibens mit 12 Kilogramm Heroin im Jahre 1991 zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt wurde und insgesamt etwa acht Jahre in Haft war.

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat die Sache zur nochmaligen Überprüfung der 1992 verfügten Ausweisung zurückverwiesen. Das Oberver­wal­tungs­gericht Münster muss klären, ob der Kläger ein Aufent­haltsrecht nach Assozia­ti­o­nsrecht besitzt und ob sich die maßgebliche Sachlage in den letzten Jahren wesentlich verändert hat. Dabei wird das Oberver­wal­tungs­gericht der Auslän­der­behörde auch Gelegenheit geben müssen, erstmals Ermes­sen­s­er­wä­gungen anzustellen. Das gilt entsprechend in allen anderen bei den Verwal­tungs­ge­richten anhängigen Auswei­sungs­ver­fahren von assozia­ti­o­ns­be­rech­tigten türkischen Staats­an­ge­hörigen.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 48/04 des BVerwG vom 03.08.2004

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