14.11.2024
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Dokument-Nr. 8360

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Bundesverwaltungsgericht Beschluss25.08.2009

Genießen assozia­ti­o­ns­be­rechtigte Türken den gleichen Auswei­sungs­schutz wie Unionsbürger?Bundes­ver­wal­tungs­gericht legt Frage dem Europäischen Gerichtshof vor

In einem Rechtsstreit wegen der Ausweisung eines assozia­ti­o­ns­be­rech­tigten türkischen Staats­an­ge­hörigen wurde der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) in Luxemburg vom Bundes­ver­wal­tungs­gericht angerufen.

Die dem Gerichtshof zur Vorab­ent­scheidung vorgelegte Frage betrifft die Übertragbarkeit des in Art. 28 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38/EG des Rates der Europäischen Union (Unions­bür­ger­richtlinie) geregelten Auswei­sungs­schutzes von Unionsbürgern auf assozia­ti­o­ns­be­rechtigte und damit privilegierte türkische Staats­an­ge­hörige.

Die Vorlagefrage lautete: "Richtet sich der Schutz vor Ausweisung gemäß Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 zugunsten eines türkischen Staats­an­ge­hörigen, der eine Rechtsposition nach Art. 7 ARB 1/80 gegenüber dem Mitgliedstaat besitzt, in dem er seinen Aufenthalt in den letzten zehn Jahren gehabt hat, nach Art. 28 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2004/38 EG, so dass eine Ausweisung nur aus zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit zulässig ist, die von dem Mitgliedstaat festgelegt worden sind?"

Sachverhalt

Der Kläger des Ausgangs­ver­fahrens, ein 1964 geborener Türke, zog mit 12 Jahren zu seinen Eltern in das Bundesgebiet und erhielt 1987 eine Aufent­halts­be­rech­tigung. Er ist verheiratet und hat zwei Töchter. Im November 2000 wurde er wegen Vergewaltigung seiner Ehefrau zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten auf Bewährung verurteilt. Seit Oktober 2005 verbüßt er eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten u.a. wegen sexuellen Missbrauchs seiner älteren Tochter. Klage und Berufung gegen die von der Auslän­der­behörde angeordnete Ausweisung hatten in den Vorinstanzen u.a. wegen der erhöhten Rückfa­ll­ge­fährdung des Klägers keinen Erfolg.

Möglichkeit der Berufung auf Unions­bür­ger­richtlinie muss geklärt werden

Auf die Revision des Klägers ist das Bundes­ver­wal­tungs­gericht zu dem Ergebnis gekommen, dass die Ausweisung nach bisher geltendem Recht nicht zu beanstanden ist. Zweifelhaft ist jedoch, ob nunmehr Art. 28 Abs. 3 Buchst. a der Unions­bür­ger­richtlinie zu berücksichtigen ist. Danach dürfen Unionsbürger, die sich in den letzten zehn Jahren in einem Mitgliedstaat aufgehalten haben, nur aus zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit ausgewiesen werden. Zwingende Gründe können gem. § 6 Abs. 4 des nationalen Freizü­gig­keits­ge­setzes/EU nur dann vorliegen, wenn der Betroffene u.a. wegen vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren verurteilt worden ist. Nach der Rechtsprechung des EuGH sollen die Grundsätze, die für die Ausweisung freizü­gig­keits­be­rech­tigter Arbeitnehmer aus den Mitgliedstaaten gelten, soweit wie möglich auf assozia­ti­o­ns­be­rechtigte türkische Staats­an­ge­hörige übertragen werden. Deshalb bedarf es der Klärung, ob er Kläger sich auf den in der nunmehr geltenden Unions­bür­ger­richtlinie geregelten gemein­schafts­recht­lichen Auswei­sungs­schutz berufen kann.

Quelle: ra-online, BVerwG

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