03.12.2024
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Dokument-Nr. 14872

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Urteil13.12.2012BundesverwaltungsgerichtBVerwG 1 C 14.12
Vorinstanzen:
  • Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil21.10.2009, 8 K 2123/09
  • Verwaltungsgerichtshof Mannheim, Urteil16.04.2012, 11 S 4/12
ergänzende Informationen

Bundesverwaltungsgericht Urteil13.12.2012

Ausweisung des so genannten "Zementmörders von Stuttgart" rechtskräftigBVerwG verpflichtet Auslän­der­behörde gem. § 11 Abs. 1 des Aufent­halts­ge­setzes die Ausweisung auf zehn Jahre zu befristen

Die Ausweisung des so genannten „Zementmörders von Stuttgart“ ist bestandskräftig, nachdem der Kläger seine Klage während des Verfahrens insoweit zurückgenommen hat. Dies entschied das Bundes­ver­wal­tungs­gericht.

Das Verfahren betrifft den Fall eines 25-jährigen türkischen Staats­an­ge­hörigen, der insbesondere in Baden-Württemberg besondere öffentliche Aufmerksamkeit gefunden hat. Der in Deutschland geborene und aufgewachsene Kläger tötete im August 2007 aus Eifersucht den angeblichen Ex-Freund seiner Freundin auf besonders grausame Weise. Das Landgericht Stuttgart verurteilte ihn im März 2008 wegen Mordes und vorsätzlicher Körper­ver­letzung zu einer Jugendstrafe von zehn Jahren, die er derzeit verbüßt. Das Regie­rungs­prä­sidium Stuttgart wies den Kläger im Mai 2009 aus und drohte ihm die Abschiebung in die Türkei an.

Kläger will Beschränkung des Einreise- und Aufent­halts­verbots auf sieben Jahre erreichen

Die gegen die Ausweisung und Abschie­bung­s­an­drohung gerichtete Klage blieb vor dem Verwal­tungs­gericht und dem Verwal­tungs­ge­richtshof Baden-Württemberg ohne Erfolg. Der Kläger hat die Klage während des Revisi­ons­ver­fahrens zurückgenommen, begehrt aber, das mit der Ausweisung verbundene Einreise- und Aufent­halts­verbot auf die Dauer von sieben Jahren zu befristen.

BVerwG hält Befristung auf zehn Jahre ab Ausweisung für angemessen

Auf der Grundlage der für die tatsächliche Beurteilung maßgeblichen Sachlage im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richtshofs hat der Senat die Auslän­der­behörde gemäß § 11 Abs. 1 des Aufent­halts­ge­setzes verpflichtet, die Wirkungen der Ausweisung auf die Dauer von zehn Jahren ab Ausreise zu befristen. Zwar ist der Kläger im Bundesgebiet geboren und aufgewachsen. Nach den Feststellungen des Verwal­tungs­ge­richtshofs gehe von ihm aber nach wie vor eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben seiner Mitmenschen aus, so dass eine Frist von zehn Jahren angemessen erscheine.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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