21.11.2024
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Dokument-Nr. 17332

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Bundesverwaltungsgericht Urteil10.12.2013

Erfordernis einer mindestens dreijährigen Ehe zum Erhalt einer eheunabhängigen Aufenthalts­erlaubnis auch in Altfällen gerechtfertigtBVerwG zum Erhalt eines eigenständigen Aufent­halt­s­titels für ausländische Ehegatten bei Recht­s­än­de­rungen

Zum 1. Juli 2011 wurde die gesetzliche Mindestdauer der ehelichen Lebens­ge­mein­schaft für das Entstehen eines eheunabhängigen Aufent­halts­rechts des ausländischen Ehegatten von zwei auf drei Jahre erhöht. Das Bundes­verwaltungs­gericht hat entschieden, dass das Erfordernis der dreijährigen Dauer auch für Ausländer gilt, die nach altem Recht zwar die Voraussetzungen für ein eigenständiges Aufent­haltsrecht erfüllt hätten, einen entsprechenden Antrag aber erst nach Inkrafttreten der Neuregelung gestellt haben.

Der aus Syrien stammende Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls reiste im Jahre 2000 mit einem Visum für ein Studium in die Bundesrepublik Deutschland ein. Der ihm für seine Ausbildung erteilte Aufent­halt­stitel wurde zuletzt bis März 2009 verlängert. Am 4. März 2009 heiratete er eine deutsche Staats­an­ge­hörige und erhielt eine Aufenthaltserlaubnis zur Famili­en­zu­sam­men­führung, die nach Verlängerung eine Geltungsdauer bis zum 12. Mai 2012 hatte. Im Mai 2011 trennten sich die Eheleute; im September 2011 beantragte der Kläger eine eheunabhängige Aufent­halt­s­er­laubnis.

Beklagte lehnt Antrag auf eheunabhängige Aufent­halt­s­er­laubnis ab

Die Beklagte lehnte diesen Antrag mit der Begründung ab, die eheliche Lebens­ge­mein­schaft des Klägers habe nicht mindestens drei Jahre bestanden. Die bis Juni 2011 geltende Vorschrift, nach der schon eine Bestandsdauer von zwei Jahren ausgereicht hätte, sei auf den Kläger nicht mehr anwendbar.

Zeitpunkt der Antrag­s­ein­reichung für Anwendung der aktuellen Fassung der Vorschrift maßgeblich

Das Verwal­tungs­gericht Stuttgart folgte dieser Auffassung. Auf die Sprungrevision des Klägers hat der 1. Revisionssenat des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts die Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts bestätigt. Nach § 31 Abs. 1 des Aufent­halts­ge­setzes (AufenthG) kann ein Ausländer, der in Deutschland in ehelicher Lebens­ge­mein­schaft gelebt hat, eine vom Fortbestand dieser Lebens­ge­mein­schaft unabhängige Aufent­halt­s­er­laubnis für die Dauer eines Jahres im Anschluss an den auf die Ehe bezogenen Aufent­halt­stitel beanspruchen. Voraussetzung hierfür war nach dem bis Juni 2011 geltenden Recht, dass die eheliche Gemeinschaft mindestens zwei Jahre lang bestanden hatte. Mit Wirkung vom 1. Juli 2011 ist diese Mindest­be­standsdauer auf drei Jahre erhöht worden; eine ausdrückliche Überg­angs­vor­schrift zur Regelung von Altfällen gibt es nicht. Diese aktuelle Fassung der Vorschrift ist für den Kläger maßgeblich. Zwar haben die Eheleute ihre eheliche Lebens­ge­mein­schaft nach etwas mehr als zwei Jahren noch unter der Geltung des alten Rechts beendet; zu diesem Zeitpunkt wäre eine eheunabhängige Aufent­halt­s­er­laubnis nach der Altfassung noch in Betracht gekommen. Der Anspruch auf eine solche eigenständige Aufent­halt­s­er­laubnis entsteht indes nicht automatisch, sondern erst mit Antragstellung. Der Kläger hat erst nach Inkrafttreten der für ihn ungünstigeren Gesetzesfassung einen entsprechenden Antrag gestellt, so dass ihm im Zeitpunkt der Geset­ze­s­än­derung noch kein Anspruch auf den Aufent­halt­stitel zustand. Dies ist hier auch unter verfas­sungs­recht­lichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden, insbesondere im Hinblick auf das Rückwirkungsverbot und den Grundsatz des Vertrau­ens­schutzes. Im Übrigen enthält das Gesetz für problematische Einzelfälle in § 31 Abs. 2 AufenthG eine Härte­fa­ll­re­gelung.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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