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27.10.2025 
Sie sehen die Außenfassade einer Niederlassung des Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) mit dem Bundesadler und passendem Schriftzug der Behörde.

Dokument-Nr. 35508

Sie sehen die Außenfassade einer Niederlassung des Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) mit dem Bundesadler und passendem Schriftzug der Behörde.
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Urteil23.10.2025BundesverwaltungsgerichtBVerwG 1 C 11.25
Vorinstanzen:
  • Verwaltungsgericht Gießen, Urteil26.02.2020, VG 2 K 4865/18.GI.A
  • Verwaltungsgerichtshof Kassel, Urteil04.02.2025, VGH 2 A 1151/24.A
ergänzende Informationen

Bundesverwaltungsgericht Urteil23.10.2025

Keine unmenschliche oder erniedrigende Aufnah­me­si­tuation für nichtvulnerable männliche Schutz­be­rechtigte in GriechenlandBundes­ver­wal­tungs­gericht erlaubt Abschiebungen nach Griechenland

Alleinstehenden, erwerbsfähigen und nicht­vul­ne­rablen männlichen international Schutz­be­rech­tigten drohen aktuell bei einer Rückkehr nach Griechenland keine erniedrigenden oder unmenschlichen Lebens­be­din­gungen, die eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 4 der EU-Grund­recht­echarta (GRC) zur Folge hätten. Ihnen ist es zur Deckung ihres Unter­kunfts­bedarfs zuzumuten, gegebenenfalls auch auf Notschlaf­stellen jenseits der durch Hoheitsträger und gesell­schaftliche Organisationen vorgehaltenen Einrichtungen auszuweichen. Dies hat das Bundes­ver­wal­tungs­gericht entschieden und damit seine einschlägige Rechtsprechung bekräftigt (vgl. Urteile vom 16. April 2025 - BVerwG 1 C 18.24 und BVerwG 1 C 19.24 -).

Dem im Januar 1996 geborenen Kläger, einem syrischen Staats­an­ge­hörigen, wurde in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt. Im Juni 2018 reiste er in das Bundesgebiet ein. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte den hier gestellten weiteren Asylantrag als unzulässig ab und drohte ihm die Abschiebung nach Griechenland an. Die dagegen erhobene Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Der Verwal­tungs­ge­richtshof hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen, da ihm unter Zugrundelegung der von der Rechtsprechung geforderten hohen Schwelle der Erheblichkeit bei einer Rückkehr nach Griechenland nicht mit beachtlicher Wahrschein­lichkeit die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigen Behandlung (Art. 4 GRC) drohe.

Die vom Hessischen Verwal­tungs­ge­richtshof als sogenannte Tatsa­chen­re­vision nach § 78 Abs. 8 AsylG zugelassenen Revision des Klägers hat das Bundes­ver­wal­tungs­gericht zurückgewiesen. Die allgemeine Lagebeurteilung durch den Verwal­tungs­ge­richtshof erweist sich auf der Grundlage der aktuellen Erkenntnislage auch für das Bundes­ver­wal­tungs­gericht als zutreffend. Danach ist nicht mit beachtlicher Wahrschein­lichkeit zu erwarten, dass nach Griechenland zurückkehrende arbeitsfähige, gesunde und alleinstehende junge männliche Schutz­be­rechtigte dort in eine extreme materielle Notlage geraten werden, die es ihnen nicht erlaubt, ihre elementarsten Grund­be­dürfnisse hinsichtlich Unterkunft, Ernährung und Hygiene zu befriedigen. Ist es diesen nicht möglich, einen gegebenenfalls auch nur zeitweise verfügbaren Platz in einer der verschiedenen in Griechenland von hoheitlichen Trägern oder gesell­schaft­lichen Organisationen betriebenen Einrichtungen zu erhalten, so sind sie darauf verwiesen, sich, gegebenenfalls unterstützt durch eine frühzeitige Kontaktaufnahme mit einer der zahlreichen Hilfs­or­ga­ni­sa­tionen und/oder natio­na­li­tä­ten­be­zogenen Gemeinschaften, eine Schlafstelle, notfalls auch in behelfsmäßigen Unterkünften, Wohncontainern, Zeltstädten, faktisch geduldeten Siedlungen oder sonstigen einfachsten Camps mit einem Minimum an erreichbaren sanitären Einrichtungen zu suchen. Ihre Grund­be­dürfnisse einschließlich Ernährung können sie im Übrigen durch eigene Erwer­b­s­tä­tigkeit decken, anfangs jedenfalls in der sogenannten Schat­ten­wirt­schaft. Hinzu treten gegebenenfalls Unter­stüt­zungs­leis­tungen von Hilfs­or­ga­ni­sa­tionen und Dritten.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht, ra-online (pm/pt)

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