21.11.2024
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Dokument-Nr. 32196

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Bundesverwaltungsgericht Urteil20.09.2022

Gemeinden dürfen keine Wettbürosteuer erhebenBei den Steuern handelt es sich um spezielle Bundessteuern und eine zusätzliche Steuer durch die Kommunen ist damit wegen der Gleichartigkeit ausgeschlossen

Das Bundes­verwaltungs­gericht hat in drei Verfahren entschieden, dass die Erhebung einer kommunalen Wettbürosteuer unzulässig ist.

Geklagt hatten jeweils Unternehmen, die auf dem Gebiet der Stadt Dortmund Wettbüros betrieben. Die Klägerinnen vermittelten die in den Wettbüros angebotenen Renn- und Sportwetten, eine Klägerin veranstaltete auch selbst Pferdewetten als Buchmacherin. Die beklagte Stadt Dortmund erhebt seit dem Jahr 2014 eine kommunale Wettbürosteuer als örtliche Aufwandsteuer. Besteuert wird der Aufwand für die Teilnahme an Pferde- und Sportwetten in Wettbüros, bei denen es sich nach der Steuersatzung um Einrichtungen handelt, die wie im Fall der Klägerinnen neben der Annahme von Wettscheinen auch das Mitverfolgen der Wettereignisse an Monitoren ermöglichen. Dabei soll die vom Betreiber des Wettbüros geschuldete Steuer auf die Wettkunden abgewälzt werden.

Klagen gegen geänderte Steuer blieben erfolglos

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hatte im Jahr 2017 zur Wettbü­ro­steu­er­satzung der Stadt Dortmund entschieden, dass eine Wettbürosteuer jedenfalls nicht nach der Fläche des Wettbüros bemessen werden darf. Daraufhin änderte die Stadt rückwirkend ihre Satzung und legte nunmehr den Brutto-Wetteinsatz als Steuermaßstab fest; der Steuersatz beträgt 3 %. Die Klagen gegen die auf dieser Grundlage ergangenen Steuerbescheide wiesen die Vorinstanzen ab. Das Oberver­wal­tungs­gericht Münster ließ jedoch jeweils die Revision zur Klärung der Frage zu, ob die Erhebung einer Wettbürosteuer nach der Satzung­s­än­derung wegen Gleichartigkeit zu bundesrechtlich geregelten Steuern im Rennwett- und Lotteriegesetz gesperrt ist. Diese betragen jeweils 5 % des Wetteinsatzes.

BVerwG: Erhebung einer kommunalen Wettbürosteuer unzulässig

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat die Revisi­ons­ver­fahren im Hinblick auf die zu erwartende Entscheidung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts über die Zulässigkeit einer kommunalen Übernach­tungs­steuer zunächst ausgesetzt. Auf der Grundlage des Beschlusses des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts vom 22. März 2022 (1 BvR 2868/15 u.a.) ist das Bundes­ver­wal­tungs­gericht nunmehr zu dem Ergebnis gekommen, dass die Erhebung einer (zusätzlichen) kommunalen Wettbürosteuer nicht zulässig ist, weil sie den bundesrechtlich im Rennwett-und Lotteriegesetz geregelten Steuern (Rennwetten- und Sport­wet­ten­steuer) gleichartig ist. Bei diesen Steuern handelt es sich um spezielle Bundessteuern, die die Erhebung einer örtlichen Aufwandsteuer für denselben Gegenstand ausschließen.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht, ra-online (pm/ab)

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