15.11.2024
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Dokument-Nr. 2183

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Urteil05.04.2006Bundesverwaltungsgericht9 C 1.05 und 9 C 2.05
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Bundesverwaltungsgericht Urteil05.04.2006

Barrierefreie Ausgestaltung von Bahnsteig­zu­gängen nur bei größeren Bahnhöfen

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat in zwei Revisi­ons­ver­fahren über die Reichweite von Vorschriften über die Herstellung eines barrierefreien Zugangs zu Bahnsteigen entschieden.

Gegenstand der beiden Verfahren war eine vom Eisenbahn-Bundesamt erteilte Plangenehmigung vom 7. Mai 2004, die es der Deutschen Bahn gestattete, aus Anlass einer Strecken­mo­der­ni­sierung im Bahnhof Oberkochen Bahnsteige umzubauen. Der neue Bahnsteig ist nur noch über Treppen erreichbar. Es wurden lediglich Schächte vorgesehen, die später mit behin­der­ten­ge­rechten Fahrstühlen nachgerüstet werden können.

Dagegen hatten zwei anerkannte Verbände für die Belange behinderter Menschen geklagt und sich auf die Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) berufen. Nach deren § 2 Abs. 3 Satz 1 sind die Vorschriften dieser Verordnung so anzuwenden, dass die Benutzung der Bahnanlagen und Fahrzeuge durch behinderte und alte Menschen sowie Kinder und sonstige Personen mit Nutzungs­schwie­rig­keiten ohne besondere Erschwernis ermöglicht wird. Nach Satz 2 sind die Eisenbahnen verpflichtet, zu diesem Zweck Programme zur Gestaltung von Bahnanlagen und Fahrzeugen zu erstellen mit dem Ziel, eine möglichst weitreichende Barrie­re­freiheit für deren Nutzung zu erreichen.

Der Baden-Württem­ber­gische Verwal­tungs­ge­richtshof hat die Klagen abgewiesen, weil der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung keine umfassende Verpflichtung der Eisen­bahn­un­ter­nehmen zur Herstellung von barrierefreien Zugängen zu Bahnsteigen entnommen werden könne.

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat die Urteile des Verwal­tungs­ge­richtshofs im Ergebnis bestätigt. Die Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung enthalte keine konkreten Vorgaben hinsichtlich Art, Umfang und zeitlicher Verwirklichung des anzustrebenden barrierefreien Zugangs zu Bahnsteigen. Dies näher festzulegen, habe der Gesetzgeber bewusst den Programmen überlassen, die die Eisenbahnen unter Beteiligung der Behin­der­ten­verbände zu erstellen haben. Nach den Kriterien des im Juni 2005 beschlossenen Programms der Deutschen Bahn, die sie auch im vorliegenden Fall angewandt habe, sei die schrittweise Herstellung von barrierefreien Zugängen zu Bahnsteigen derzeit in der Regel beim Neu- oder Umbau von Bahnhöfen ab 1000 Fahrgästen pro Tag vorgesehen. Diese Regel sei vor dem dargestellten rechtlichen Hintergrund nicht zu beanstanden.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 21/06 des BVErwG vom 05.04.2006

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