24.11.2024
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Dokument-Nr. 30382

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Urteil09.06.2021Bundesverwaltungsgericht8 C 27.20
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Bundesverwaltungsgericht Urteil09.06.2021

BVerwG zur Begrenzung der EEG-Umlage für BananenreifereiKeine Begrenzung der EEG-Umlage für Bananenreiferei

Eine Bananenreiferei hat keinen Anspruch auf Begrenzung der EEG-Umlage für das Jahr 2014, weil sie kein Unternehmen des produzierenden Gewerbes im Sinne des Erneuerbare-Energien- Gesetzes (EEG) ist. Das hat das Bundes­verwaltungs­gericht in Leipzig gestern entschieden.

Im hier vorliegenden Fall betreibt die Klägerin im Bundesgebiet mehrere Bananen­rei­fereien, in denen grüne, unreif geerntete Bananen mit Reifegas behandelt werden, bis sie den vom Abnehmer gewünschten Reifegrad erreichen. Das Erneuerbare-Energien-Gesetz sieht für stromintensive Unternehmen des produzierenden Gewerbes eine Begrenzung der EEG-Umlage vor. Dem produzierenden Gewerbe ordnet das EEG 2012 unter anderem Tätigkeiten zu, die nach der Klassifikation der Wirtschafts­zweige (WZ 2008), Abschnitt C, zum verarbeitenden Gewerbe gehören. Die Klägerin beantragte erfolglos eine Begrenzung der EEG-Umlage für das Jahr 2014.

VGH bestätigt Begrenzung

Das Verwal­tungs­gericht hat ihre Klage abgewiesen und ausgeführt, zum produzierenden Gewerbe gehörten nur Unternehmen, die Ausgangs­ma­terial zu einer neuen, anderen Ware verarbeiteten. Der Verwal­tungs­ge­richtshof hat der Berufung der Klägerin stattgegeben. Die Zuordnung zum verarbeitenden Gewerbe setze nicht voraus, dass eine andere Ware hergestellt werde. Es genüge, dass die Bananenreiferei grüne, unreife, ungenießbare Bananen mit Hilfe eines physikalisch-chemischen Verfahrens in gelbe, reife, genießbare Bananen umwandle.

BVerwG verneint Anspruch auf Begrenzung der EEG-Umlage

Die Revision der Beklagten hatte Erfolg. Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat das Berufungsurteil geändert und die erstin­sta­nzliche Entscheidung bestätigt. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Begrenzung der EEG-Umlage, weil die Bananenreiferei nicht zum produzierenden Gewerbe im Sinne des Gesetzes gehört. Sie ist weder der Verarbeitung von Obst und Gemüse noch einem anderen verarbeitenden Gewerbe des Abschnitts C der WZ 2008 zuzuordnen. Dazu zählen nur Tätigkeiten zur Herstellung eines neuen Produkts durch Transformation des Ausgangs­ma­terials. Daran fehlt es hier.

Bananenreiferei ist Landwirtschaft

Mit der künstlichen Manipulation des Reifeprozesses der Bananen wird kein neues Erzeugnis hergestellt. Die Behandlung zur Beschleunigung der Reifung nach der Ernte ordnet die WZ 2008 nicht dem verarbeitenden Gewerbe, sondern der Landwirtschaft zu.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht, ra-online (pm/ab)

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