21.11.2024
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Dokument-Nr. 7843

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Beschluss23.03.2009Bundesverwaltungsgericht8 B 2.09
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Bundesverwaltungsgericht Beschluss23.03.2009

Geträn­ke­aus­schank im Bordell erlaubtKommerzielle Ausnutzung sexueller Bedürfnisse ist nicht als sittenwidrig anzusehen

Einem Bordell­be­treiber kann die gaststät­ten­rechtliche Erlaubnis zum Ausschank von Getränken nicht wegen Sitten­wid­rigkeit verweigert werden. Dies entschied das Bundes­ver­wal­tungs­gericht.

In der Vergangenheit gingen Behörden und Gerichte davon aus, dass durch einen Geträn­ke­aus­schank im Bordell „der Unsittlichkeit Vorschub geleistet werde“. Nach Ansicht des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts ist aber durch den Erlass des Prosti­tu­ti­o­ns­ge­setzes ein Wandel der sozialethischen Vorstellungen zum Ausdruck gekommen. Die kommerzielle Ausnutzung sexueller Bedürfnisse oder Interessen ist nicht mehr grundsätzlich als sittenwidrig anzusehen. Somit konnte einem Bordell­be­treiber in der Stadt Kempten die gaststät­ten­rechtliche Erlaubnis für den Ausschank von Getränken nicht mehr mit dem bloßen Hinweis auf die Sitten­wid­rigkeit verweigert werden.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des BVerwG vom 07.05.2009

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