23.11.2024
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Dokument-Nr. 2933

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Beschluss30.08.2006Bundesverwaltungsgericht8 B 121.05
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Bundesverwaltungsgericht Beschluss30.08.2006

Prinz Ernst August hat kein Anrecht auf enteignete Vermögenswerte

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht in Leipzig hat entschieden, dass Ernst August Prinz von Hannover keinen Anspruch auf eine erneute Sachent­scheidung über seinen Antrag auf Rückübertragung besat­zungs­ho­heitlich enteigneter Vermögenswerte hat.

Nachdem sein Antrag auf Rückgabe des in Sachsen-Anhalt belegenen land- und forst­wirt­schaft­lichen Grundbesitzes und sonstigen Vermögens erfolglos war, hat Ernst August Prinz von Hannover unter Vorlage zweier Schreiben der General­staats­an­walt­schaft der Russischen Föderation und des Staatlichen Archivdienstes der Russischen Föderation geltend gemacht, dass die unter der Herrschaft der Sowjetischen Militä­r­ad­mi­nis­tration in Deutschland (SMAD) vorgenommenen Enteignungen seines Großvaters nicht statthaft gewesen seien, weil dessen Name auf einer Freigabeliste der SMAD (Liste „B“) stehe, die sich in dem Moskauer Archiv befinde. Seinen Antrag, das Resti­tu­ti­o­ns­ver­fahren wieder aufzugreifen, lehnte die Behörde mit der Begründung ab, beide Schriftstücke enthielten inhaltlich unrichtige Erklärungen. Die Klage vor dem Verwal­tungs­gericht Magdeburg blieb erfolglos. Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat die Revision nicht zugelassen, weil die inhaltliche Richtigkeit der Schriftstücke nicht belegt worden ist.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 48/2006 des BVerwG vom 30.08.2006

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