Dokument-Nr. 26523
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- NJW 2018, 716Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2018, Seite: 716
- Verwaltungsgericht Schwerin, Urteil29.09.2011, 1 A 1180/07
- Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil15.07.2015, 3 L 9/12
Bundesverwaltungsgericht Urteil25.10.2017
BVerwG: Faktischer Eingriff in Versammlungsfreiheit aufgrund Tiefflugs eines Kampflugzeugs über ProtestcampEinschüchternde Wirkung des Überflugs wegen Lärm, Anblick und Überraschungswirkung
Fliegt ein Kampflugzeug der Bundeswehr im Tiefflug über ein Protestcamp, um Luftbilder anzufertigen, so liegt darin ein faktischer Eingriff in die Versammlungsfreiheit gemäß Art. 8 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). Der Eingriff ist in der einschüchternden Wirkung des Überflugs wegen des Lärms, des Anblicks und der Überraschungswirkung zu sehen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Anlässlich des G8-Gipfels in Heiligendamm im Juni 2007 überflog ein Tornado-Kampflugzeug der Bundewehr in einer Höhe von 114 m ein Camp von Demonstranten, um Fotos vom Camp anzufertigen. Das Camp diente als Unterkunft. Eine Demonstrantin sah in dem Tiefflug des Kampfflugzeugs einen Eingriff in die Versammlungsfreiheit und erhob daher Klage auf Feststellung, dass der Überflug rechtswidrig war.
Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht wiesen Klage ab
Sowohl das Verwaltungsgericht Schwerin als auch das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern wiesen die Feststellungsklage ab. Das Oberverwaltungsgericht ging davon aus, dass vom Tiefflug des Kampfflugzeugs aus Sicht eines Durchschnittsmenschen keine Abschreckungswirkung ausgegangen sei und ein Eingriff in die Versammlungsfreiheit somit nicht vorgelegen habe. Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin Revision ein.
Bundesverwaltungsgericht bejaht Schutz des Camps durch Grundrecht der Versammlungsfreiheit
Das Bundesverwaltungsgericht entschied zu Gunsten der Klägerin und hob daher die Entscheidung der Vorinstanz auf. Zunächst sei der Aufenthalt der Klägerin im Protestcamp vom Schutzbereich der Versammlungsfreiheit gemäß Art. 8 Abs. 1 GG erfasst worden. Zwar sei das Camp selber nicht als grundrechtlich geschützte Versammlung zu werten. Jedoch sei das Grundrecht der Versammlungsfreiheit nicht auf den Zeitraum der Durchführung der Versammlung begrenzt. Es entfalte seine Wirkung vielmehr bereits in deren Vorfeld. Andernfalls könne die Versammlungsfreiheit durch staatliche Maßnahmen im Vorfeld der Versammlung ausgehöhlt werden. Das Grundrecht schütze deshalb den gesamten Vorgang des Sichversammelns, wozu auch der Zugang und die Anreise zu einer bevorstehenden bzw. sich bildenden Versammlung gehören.
Faktischer Eingriff in Versammlungsfreiheit durch Tiefflug
Der Tiefflug des Kampflugzeugs habe nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts einen faktischen Eingriff in das Grundrecht der Versammlungsfreiheit dargestellt. Ein solcher sei gegeben, wenn das staatliche Handeln einschüchternd oder abschreckend wirke bzw. geeignet sei, die freie Willensbildung und die Entschließungsfreiheit derjenigen Personen zu beeinflussen, die an Versammlungen teilnehmen wollen. Im Hinblick auf die extreme Lärmentfaltung, den angsteinflößenden Anblick und die Überraschungswirkung im Kontext der bevorstehenden Demonstrationen gegen den G8-Gipfel habe der Überflug einschüchternde Wirkung gehabt.
Zurückweisung des Falls an Oberverwaltungsgericht
Das Bundesverwaltungsgericht wies den Fall an das Oberverwaltungsgericht zurück, damit dieses überprüfen konnte, ob der Eingriff in die Versammlungsfreiheit gerechtfertigt gewesen sei oder nicht.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 08.10.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht, ra-online (vt/rb)
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