21.11.2024
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Dokument-Nr. 26615

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Urteil20.03.2018Bundesverwaltungsgericht6 C 1.17
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DÖV 2018, 579Zeitschrift: Die Öffentliche Verwaltung (DÖV), Jahrgang: 2018, Seite: 579
  • K&R 2018, 423Zeitschrift: Kommunikation & Recht (K&R), Jahrgang: 2018, Seite: 423
  • NJW 2018, 1704Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2018, Seite: 1704
  • NVwZ 2018, 1476Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ), Jahrgang: 2018, Seite: 1476
  • NZG 2018, 780Neue Zeitschrift für Gesellschaftsrecht (NZG), Jahrgang: 2018, Seite: 780
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Vorinstanzen:
  • Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteil02.10.2015, 14 K 6078/13
  • Oberverwaltungsgericht Münster, Urteil25.11.2016, 2 A 2556/15
ergänzende Informationen

Bundesverwaltungsgericht Urteil20.03.2018

BVerwG: Anwaltskanzlei in Form einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts muss Rundfunkbeitrag zahlenKein Eingriff in Berufs­ausübungs­freiheit der Anwaltskanzlei

Eine Rechts­anwalts­kanzlei in Form einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts muss den Rundfunkbeitrag zahlen. Dadurch wird nicht in die Berufs­ausübungs­freiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG eingegriffen. Ein solcher Eingriff liegt auch nicht dadurch vor, dass die Anwaltskanzlei gesetzlich verpflichtet ist, Computer vorzuhalten. Dies hat das Bundes­verwaltungs­gericht entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall sollte eine als Gesellschaft des bürgerlichen Rechts betriebene Rechtsanwaltskanzlei mit weniger als acht Beschäftigten den Rundfunkbeitrag zahlen. Damit war diese aber nicht einverstanden und erhob Klage gegen die Beitrags­fest­setzung. Die Gesellschaft führte an, dass eine Rundfunknutzung nicht stattfinde und die Computer ausschließlich beruflich genutzt würden. Sie sei wegen der gesetzlichen Pflicht zur elektronischen Übermittlung der Steuerdaten und zur Einrichtung eines besonderen elektronischen Anwalts­postfachs gezwungen, Computer vorzuhalten. Die Rundfunk­bei­trags­pflicht greife in unzulässiger Weise in die Berufs­aus­übungs­freiheit ein. Die Klage der Anwaltskanzlei blieb vor dem Verwal­tungs­gericht Gelsenkirchen und dem Oberver­wal­tungs­gericht Münster erfolglos. Nachfolgend musste das Bundes­ver­wal­tungs­gericht entscheiden.

Rundfunk­bei­trags­pflicht einer Anwaltskanzlei als Gesellschaft des bürgerlichen Rechts

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Die Anwaltskanzlei sei gemäß § 5 Abs. 1 des Rundfunk­bei­trags­staats­vertrags (RBStV) zur Zahlung des Rundfunk­beitrags verpflichtet. Eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, die am Rechtsverkehr teilnehme und eine Betriebsstätte führe, sei eine juristische Person im Sinne von § 6 Abs. 2 RBStV und somit Inhaber der Betriebsstätte.

Kein Eingriff in Berufs­aus­übungs­freiheit

Die Erhebung des Betrie­bs­s­tät­ten­beitrags stelle nach Auffassung des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts keinen Eingriff in die von Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit dar. Die Rundfunk­bei­trags­pflicht weise keinen unmittelbaren Bezug zur beruflichen Tätigkeit auf. Der Umstand, dass aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen in einer Rechts­an­walts­kanzlei ein internetfähiger PC vorgehalten werden müsse, rechtfertige nicht die gegenteilige Annahme. Die Beitragspflicht erschwere nicht den Zugang zu einem Arbeitsmittel und greife nicht in ungerecht­fer­tigter Weise in die Berufs­aus­übungs­freiheit ein.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht, ra-online (vt/rb)

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