21.11.2024
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Dokument-Nr. 27664

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Beschluss11.04.2018Bundesverwaltungsgericht5 B 5/18
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2018, 2583Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2018, Seite: 2583
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Vorinstanzen:
  • Verwaltungsgericht Bremen, Urteil30.01.2015, 3 K 488/14
  • Oberverwaltungsgericht Bremen, Urteil24.10.2017, 1 LB 147/16
ergänzende Informationen

Bundesverwaltungsgericht Beschluss11.04.2018

BVerwG: BAföG-Sperre für fachfremden Bache­lor­stu­diengang erstreckt sich auch auf darauf aufbauenden Master­stu­diengangBachelor- und darauf aufbauender Master­stu­diengang gelten als einheitliche Ausbildung

Erhält ein Student für einen fachfremden Bache­lor­stu­diengang nach § 7 Abs. 3 BAföG keine Leistungen, so erstreckt sich diese Sperrwirkung auch auf einen auf den Bache­lor­stu­diengang aufbauenden Master­stu­diengang. Denn beide Studiengänge gelten als eine einheitliche Ausbildung. Dies hat das Bundes­verwaltungs­gericht entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wechselte ein Student nachdem er das 1. Staatsexamen im Fach Rechts­wis­sen­schaften nicht bestanden hatte zum Bachelorstudiengang "Digitale Medien". Für das Studium der Recht­wis­sen­schaften hatte der Student BAföG-Leistungen erhalten. Für den Bache­lor­stu­diengang beantragte er keine Leistungen, da es sich um eine fachfremde Ausbildung handelte, für die nach § 7 Abs. 3 BAföG keine Leistungen gewährt werden. Nachdem Erhalt des Bachelors ergriff er ein aufbauenden Masterstudiengang. Für diesen beantragte er nunmehr BAföG-Leistungen. Seiner Ansicht nach gelte die Sperrwirkung des § 7 Abs. 3 BAföG nur für den Bache­lor­stu­diengang. Da die BAföG-Stelle dies anders sah, erhob der Student Klage. Das Verwal­tungs­gericht und das Oberver­wal­tungs­gericht Bremen wiesen die Klage ab. Dagegen beantragte der Student die Zulassung der Revision.

Kein Anspruch auf BAföG-Leistungen für Master­stu­diengang

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht folgte der Entscheidung des Oberver­wal­tungs­ge­richts und ließ die Revision nicht zu. Ein Master­stu­diengang sei nach § 1 a BAföG nur förderungsfähig, wenn er auf einem Bache­lor­stu­diengang aufbaue. Der Bachelor- und der darauf aufbauende Master­stu­diengang seien förde­rungs­rechtlich eine einheitliche Ausbildung. Das lege nahe, dass der Master­stu­diengang nur förderungsfähig ist, wenn auch der Bache­lor­stu­diengang förderungsfähig ist. Für die Annahme, § 1 a BAföG wolle die Förde­rungs­fä­higkeit dieses Master­stu­diengangs unabhängig von derjenigen des Bache­lor­stu­diengangs gewährleisten, gebe es keine Anhaltspunkte.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht, ra-online (vt/rb)

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