Bundesverwaltungsgericht Urteil25.01.1990
Lehrer darf während des Schulunterrichts keine Anti-Atomkraft-Plakette tragenUnzulässiger Eingriff in den Meinungsbildungsprozess der Schüler
Einem Lehrer ist es während des Schulunterrichts untersagt, eine Anti-Atomkraft-Plakette zu tragen. Denn dadurch greift er in unzulässiger Weise in den Meinungsbildungsprozess der Schüler ein. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Anfang des Jahres 1977 trug ein Lehrer während des Unterrichts die Anti-Atomkraft-Plakette mit der Aufschrift "Atomkraft? Nein Danke!". Seine Schulleiterin sprach daraufhin ein Verbot des sichtbaren Tragens der Plakette während des Schuldienstes aus. Der Lehrer sah darin einen unzulässigen Eingriff in sein Recht auf freie Meinungsäußerung. Nachdem sein Widerspruch gegen das Verbot erfolglos blieb, erhob er schließlich Klage.
Verbot des sichtbaren Tragens der Anti-Atomkraft-Plakette während des Schuldienstes rechtmäßig
Das Bundesverwaltungsgericht entschied gegen den Lehrer. Das Verbot des sichtbaren Tragens der Anti-Atomkraft-Plakette während des Schuldienstes sei rechtmäßig. Denn dadurch habe der Lehrer eine unzulässige politische Meinungsäußerung getätigt und zu einer in Politik und Gesellschaft umstrittenen Frage Stellung bezogen. So habe er durch die Plakette zum Ausdruck gebracht, dass er die Atomkraft ablehnt.
Unzulässiger Eingriff in den Meinungsbildungsprozess der Schüler
Durch die Plakette habe der Lehrer in unzulässiger Weise in den Meinungsbildungsprozess der Schüler eingegriffen, so das Bundesverwaltungsgericht. Durch das Tragen der Plakette habe der Lehrer nicht nur einen bloßen Anstoß zur eigenen Meinungsbildung gegeben. Es sei hier zu beachten, dass sich gerade junge Schüler durch das Werben eines Lehrers für eine bestimmte Ansicht beeinflussen lassen. Zudem habe die Gefahr bestanden, dass sich Schüler genötigt gefühlt hätten, der Meinung des Lehrers zu folgen, um schulische Nachteile zu vermeiden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 24.03.2015
Quelle: Bundesverwaltungsgericht, ra-online (zt/NJW 1990, 2265/rb)