14.11.2024
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Dokument-Nr. 20811

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Urteil25.01.1990Bundesverwaltungsgericht2 C 50/88
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • BVerwGE 84, 287Sammlung: Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE), Band: 84, Seite: 287
  • DÖV 1990, 703Zeitschrift: Die Öffentliche Verwaltung (DÖV), Jahrgang: 1990, Seite: 703
  • DVBl 1990, 644Zeitschrift: Das Deutsche Verwaltungsblatt (DVBl), Jahrgang: 1990, Seite: 644
  • NJW 1990, 2265Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 1990, Seite: 2265
  • NVwZ 1990, 972Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ), Jahrgang: 1990, Seite: 972
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ergänzende Informationen

Bundesverwaltungsgericht Urteil25.01.1990

Lehrer darf während des Schul­un­ter­richts keine Anti-Atomkraft-Plakette tragenUnzulässiger Eingriff in den Meinungs­bildungs­prozess der Schüler

Einem Lehrer ist es während des Schul­un­ter­richts untersagt, eine Anti-Atomkraft-Plakette zu tragen. Denn dadurch greift er in unzulässiger Weise in den Meinungs­bildungs­prozess der Schüler ein. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­verwaltungs­gerichts hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Anfang des Jahres 1977 trug ein Lehrer während des Unterrichts die Anti-Atomkraft-Plakette mit der Aufschrift "Atomkraft? Nein Danke!". Seine Schulleiterin sprach daraufhin ein Verbot des sichtbaren Tragens der Plakette während des Schuldienstes aus. Der Lehrer sah darin einen unzulässigen Eingriff in sein Recht auf freie Meinung­s­äu­ßerung. Nachdem sein Widerspruch gegen das Verbot erfolglos blieb, erhob er schließlich Klage.

Verbot des sichtbaren Tragens der Anti-Atomkraft-Plakette während des Schuldienstes rechtmäßig

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht entschied gegen den Lehrer. Das Verbot des sichtbaren Tragens der Anti-Atomkraft-Plakette während des Schuldienstes sei rechtmäßig. Denn dadurch habe der Lehrer eine unzulässige politische Meinung­s­äu­ßerung getätigt und zu einer in Politik und Gesellschaft umstrittenen Frage Stellung bezogen. So habe er durch die Plakette zum Ausdruck gebracht, dass er die Atomkraft ablehnt.

Unzulässiger Eingriff in den Meinungs­bil­dungs­prozess der Schüler

Durch die Plakette habe der Lehrer in unzulässiger Weise in den Meinungs­bil­dungs­prozess der Schüler eingegriffen, so das Bundes­ver­wal­tungs­gericht. Durch das Tragen der Plakette habe der Lehrer nicht nur einen bloßen Anstoß zur eigenen Meinungsbildung gegeben. Es sei hier zu beachten, dass sich gerade junge Schüler durch das Werben eines Lehrers für eine bestimmte Ansicht beeinflussen lassen. Zudem habe die Gefahr bestanden, dass sich Schüler genötigt gefühlt hätten, der Meinung des Lehrers zu folgen, um schulische Nachteile zu vermeiden.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht, ra-online (zt/NJW 1990, 2265/rb)

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