21.11.2024
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Bundesverwaltungsgericht Urteil24.06.2004

Kopftuch für Lehrerinnen in Baden-Württemberg nicht erlaubtKopftuch-Gesetz in Baden-Württemberg verfas­sungsgemäß

Das Gesetz des Landes Baden-Württemberg, das es Lehrerinnen untersagt, in der Schule ein Kopftuch zu tragen, ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Dies hat das Bundes­ver­wal­tungs­gericht entschieden.

Die Klägerin, die sich seit 1999 um ihre Einstellung in den Schuldienst des Landes Baden-Württemberg bemüht, war damit auch im zweiten Durchgang vor dem Bundes­ver­wal­tungs­gericht erfolglos. Das erste Urteil des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts aus dem Jahre 2002 hatte sie vor dem Bundes­ver­fas­sungs­gericht (BVerfG, Urteil vom 24.09.2003) erfolgreich angegriffen; das Bundes­ver­fas­sungs­gericht hatte entschieden, ein Verbot, im Unterricht ein "islamisches" Kopftuch zu tragen, bedürfe einer gesetzlichen Regelung, die alle Religionen strikt gleichbehandelt. Baden-Württemberg hatte daraufhin im April dieses Jahres ein solches Gesetz erlassen. Dieses Gesetz entspricht den Vorgaben des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts und bietet eine ausreichende Rechtsgrundlage, die Unter­richt­s­er­teilung mit Kopftuch zu untersagen. Da die Klägerin nicht bereit ist, diesem Verbot nachzukommen, fehlt ihr die für die Einstellung als Beamtin erforderliche Eignung.

Das baden-württem­ber­gische Gesetz enthält trotz der Erwähnung "christlicher und abendländischer Bildungs- und Kulturwerte" keine Bevorzugung christlicher Religionen. Die allgemeine Regelung des Gesetzes, nach der es unzulässig ist, in der Schule durch Bekleidung politische, religiöse oder weltan­schauliche Bekundungen abzugeben, die geeignet sind, die Neutralität des Landes gegenüber Schülern und Eltern oder den politischen, religiösen oder weltan­schau­lichen Schulfrieden zu stören oder zu gefährden, trifft alle Konfessionen und Weltan­schauungen gleichermaßen.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 38/04 des BVerwG vom 24.06.2004

der Leitsatz

Auf der Grundlage des 2004 geänderten baden-württem­ber­gischen Schulgesetzes darf die Einstellung als Lehrerin an Grund- und Hauptschulen im Beamten­ver­hältnis abgelehnt werden, wenn die Bewerberin nicht bereit ist, im Unterricht auf das Tragen eines "islamischen Kopftuchs" zu verzichten.

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