14.11.2024
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Dokument-Nr. 2672

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Bundesverwaltungsgericht Urteil12.07.2006

Deutsche Bahn kann nicht zu Verwal­tungs­ge­bühren herangezogen werdenBesprechungen über Sanie­rungs­vertrag eines Bahnhofes sind gebührenfrei

Die Deutsche Bahn AG klagt gegen die Heranziehung zu Verwal­tungs­ge­bühren, die das beklagte Land Baden-Württemberg dafür erhoben hat, dass Bedienstete eines Landratsamts mit ihr über die Sanierung von Boden­ver­un­rei­ni­gungen auf dem Gelände eines stillgelegten Bahnhofs Besprechungen abgehalten haben.

Einver­nehm­liches Ziel der Besprechungen war der Abschluss eines Sanie­rungs­ver­trages. Nachdem die Verhandlungen sich in die Länge zogen, erließ das Landratsamt gegen die Klägerin einen Gebüh­ren­be­scheid über 5 000 DM. Anders als das Verwal­tungs­gericht Freiburg sah der Verwal­tungs­ge­richtshof Baden- Württemberg in den vom Landratsamt durchgeführten Besprechungen gebüh­ren­pflichtige Amtshandlungen im Rahmen der altlas­ten­recht­lichen Überwachung. Die Besprechungen seien über das gebührenfreie Führen "bloßer Gespräche" hinausgegangen. Mit ihrer Revision machte die Klägerin geltend, der Gebüh­re­n­er­hebung stehe die Sperrwirkung einer im Bundes-Boden­schutz­gesetz getroffenen Kostenregelung entgegen.

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht in Leipzig hat der Revision der Klägerin stattgegeben und im Ergebnis das Urteil des Verwal­tungs­ge­richts Freiburg bestätigt. Die Heranziehung zu Gebühren scheitere entgegen der Ansicht der Klägerin zwar nicht am Bundes-Boden­schutz­gesetz. Der Bundes­ge­setzgeber habe mit der dortigen Kostenregelung nicht in die Gebührenhoheit der Länder eingreifen und für das boden­schutz­rechtliche Verfahren eine generelle Gebüh­ren­freiheit einführen wollen. Das Gebührenrecht von Baden-Württemberg beinhalte derzeit aber keine geeignete Grundlage dafür, Besprechungen mit Behör­den­be­diensteten über die Sanierung von Boden­ver­un­rei­ni­gungen mit einer Gebühr zu belegen. Die gegenteilige Auffassung des Verwal­tungs­ge­richtshofs sei mit dem rechts­s­taat­lichen Grundsatz der Normenklarheit nicht vereinbar. Wenn das Landes­ge­büh­renrecht eine Gebühr für "Amtshandlungen im Rahmen der altlas­ten­recht­lichen Überwachung" vorsehe, könne der Gebüh­ren­schuldner nicht hinreichend klar erkennen, welche der vielfältigen Handlungen der Behör­den­be­diensteten, die im boden­schutz­recht­lichen Verfahren dem Abschluss eines Sanie­rungs­ver­trages oder – im Falle des Scheiterns der Verhandlungen – dem Erlass einer boden­schutz­recht­lichen Anordnung vorangehen, gebüh­ren­pflichtig seien. Der Begriff der Amtshandlung sei insbesondere nicht geeignet, etwa "bloße Gespräche", die auch nach Ansicht des Verwal­tungs­ge­richtshofs gebührenfrei bleiben, von gebüh­ren­pflichtigen "Besprechungen" abzugrenzen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 40/06 des BVerwG vom 12.07.2006

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