21.11.2024
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Dokument-Nr. 34502

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Bundesverwaltungsgericht Beschluss29.10.2024

Potenzial­feststellung bedarf gesetzlicher GrundlagePotenzial­feststellung für Laufbahn­aufstieg ist rechtswidrig

Die gegenwärtige Praxis der Bundeswehr, das Personal für den Aufstieg in die Laufbahn der Offiziere des militä­r­fach­lichen Dienstes auch mit Hilfe einer sogenannten Potenzial­feststellung auszuwählen, bedarf einer gesetzlichen Regelung. Das hat das Bundes­verwaltungs­gerichts entschieden.

Anlass für diese Entscheidung war der Fall einer Berufssoldatin, die sich als Hauptfeldwebel für den Aufstieg in die Laufbahn der Offiziere des militä­r­fach­lichen Dienstes im Bereich Logistik/ Materi­a­l­be­wirt­schaftung beworben hat. Da es dafür mehr Bewerber als offene Stellen gibt, findet jährlich ein Auswahl­ver­fahren statt. Nach den einschlägigen Verwal­tungs­vor­schriften kommt es dabei auf die beiden letzten dienstlichen Beurteilungen im bisherigen Amt, auf die Aussagen der Perso­nal­ent­wick­lungs­be­wertung zum angestrebten Laufbahnwechsel und auf eine positive Poten­zi­a­l­fest­stellung an. Die Poten­zi­a­l­fest­stellung beruht auf einem eintägigen psychologischen Test- und Beurtei­lungs­ver­fahren. Die Antragstellerin konnte im Auswahljahr 2023 weit überdurch­schnittliche Beurteilungen vorlegen, verfehlte aber bei der Poten­zi­a­l­fest­stellung den in den Verwal­tungs­er­lassenen vorge­schriebenen Punktewert und wurde deshalb nicht für den Aufstieg zugelassen.

Poten­zi­a­l­fest­stellung als Auswahl­kri­terium für Laufbahnwechsel ist rechtswidrig

Der 1. Wehrdienstsenat hat die ablehnenden Bescheide aufgehoben und dem Antrag der Soldatin auf Neubescheidung stattgegeben. Denn die für sie nachteilige Heranziehung der Poten­zi­a­l­fest­stellung als Auswahlkriterium für den Laufbahnwechsel ist rechtswidrig, weil es an der dafür erforderlichen gesetzlichen Grundlage fehlt. Öffentliche Ämter müssen nach Art. 33 Abs. 2 GG nach Eignung, Leistung und Befähigung vergeben werden. Es ist zwar nicht sachwidrig, beim Aufstieg in eine Laufbahn mit wesentlich höheren Anforderungen nicht allein auf die dienstlichen Beurteilungen im bisherigen Amt und auf die in der Perso­nal­ent­wick­lungs­be­wertung zum Ausdruck kommende Einschätzung der Vorgesetzten abzustellen. Ein psychologisches Testverfahren, in dem das geistige und charakterliche Potenzial für den Laufbahn­aufstieg überprüft wird, kann vom Dienstherrn auch als sinnvolles Perso­na­l­aus­wah­l­in­strument angesehen werden. Der Grundsatz des Geset­zes­vor­behalts verlangt jedoch, dass die für die Bestenauslese bei der Vergabe öffentlicher Ämter nach Art. 33 Abs. 2 GG maßgeblichen Vergleichs­in­strumente vom parla­men­ta­rischen Gesetzgeber selbst bestimmt werden. Er darf diese wesentliche Grund­ent­scheidung nicht allein dem Handeln und der Entschei­dungsmacht der Exekutive überlassen.

Gesetzlich geregelte Auswah­l­in­strumente anwenden

Ebenso wenig kann die Verwaltung die Bedeutung gesetzlich vorgesehener Auswah­l­in­strumente durch reine Verwal­tungs­vor­schriften einschränken. Die Poten­zi­a­l­fest­stellung ist gesetzlich nicht geregelt. Der 1. Wehrdienstsenat hat ausgeführt, dass sie auch nicht für eine Übergangszeit in den Auswahl­ver­fahren für den Aufstieg zur Offizierin oder zum Offizier des militä­r­fach­lichen Dienstes weiter herangezogen werden kann. Dafür besteht keine Notwendigkeit, weil die Bundeswehr von sich aus darauf bereits aus anderen Gründen in einem früheren Auswahljahrgang verzichtet hat. Zudem bestehen für dieses Zulas­sungs­ver­fahren mit der dienstlichen Beurteilung und der Perso­nal­ent­wick­lungs­be­wertung nunmehr gesetzlich geregelte Auswah­l­in­strumente (§ 27 a Abs. 1 und 3 SG) zur Verfügung, mit deren Hilfe über den Zulas­sungs­an­spruch der Soldatin nach Art. 33 Abs. 2 GG entschieden werden kann.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht, ra-online (pm/ab)

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