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Dokument-Nr. 973

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Bundesverwaltungsgericht Urteil13.09.2005

Europa­rechtliche Verfah­rens­ga­rantien für türkische Arbeitnehmer bei Ausweisung

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht in Leipzig hat entschieden, dass die europa­recht­lichen Garantien, die für Unionsbürger bei behördlicher Beendigung ihres Aufenthalts gelten, auch türkischen Arbeitnehmern zustehen.

Voraussetzung ist, dass sie ein Aufent­haltsrecht nach dem Assozia­ti­o­ns­ab­kommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Türkei haben. Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat deshalb den Rechtsstreit um die Ausweisung eines 29-jährigen Türken, der in Baden-Württemberg wegen Handeltreibens mit Ecstasy-Tabletten zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt und im Jahre 2003 aus der Haft heraus in die Türkei abgeschoben wurde, an den Verwal­tungs­ge­richtshof Mannheim zurückverwiesen.

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat ausgeführt, dass nach Abschaffung des behördlichen Wider­spruchs­ver­fahrens bei Ausweisungen in Baden-Württemberg die im Gemein­schaftsrecht vorgesehene Einschaltung einer unabhängigen Stelle neben der Auslän­der­behörde ("Vier-Augen-Prinzip") nicht mehr vorgesehen ist. Ausweisungen von Unionsbürgern und von assozia­ti­o­ns­rechtlich begünstigten türkischen Staats­an­ge­hörigen sind daher wegen eines Verfah­rens­fehlers rechtswidrig, es sei denn, es hätte ein "dringender Fall" im Sinne der Richtlinie vorgelegen. In solchen dringenden Fällen kann von der Beteiligung einer zweiten Stelle ausnahmsweise abgesehen werden. Da der Verwal­tungs­ge­richtshof bisher nicht abschließend geprüft hat, ob dem Kläger ein Aufent­haltsrecht nach dem Assozia­ti­o­ns­ab­kommen zusteht und ob bei ihm ein solcher Ausnahmefall vorlag, hat das Bundes­ver­wal­tungs­gericht die Sache zur nochmaligen Überprüfung zurückverwiesen.

Es hat damit erneut eine Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften in Luxemburg (EuGH) zum Auswei­sungsrecht umgesetzt. Bereits vor einem Jahr hatte das Bundes­ver­wal­tungs­gericht entschieden, dass die Bestimmungen des deutschen Ausländerrechts zum Teil nicht den Vorgaben und strengen Anforderungen des Gemein­schafts­rechts an den Inhalt von Auswei­sungs­ver­fü­gungen entsprechen, die Unionsbürger und assozia­ti­o­ns­be­rechtigte türkische Staats­an­ge­hörige betreffen.

Erläuterungen

Nachtrag vom 06.10.2005:

siehe auch BVerwG Urteil v. 06.10.2005: Fehlerhafte Auswei­sung­s­praxis bei türkischen Staats­an­ge­hörigen

Quelle: Pressemitteilung Nr. 46/2005 des BVerwG vom 13.09.2005

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