Voraussetzung ist, dass sie ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Türkei haben. Das Bundesverwaltungsgericht hat deshalb den Rechtsstreit um die Ausweisung eines 29-jährigen Türken, der in Baden-Württemberg wegen Handeltreibens mit Ecstasy-Tabletten zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt und im Jahre 2003 aus der Haft heraus in die Türkei abgeschoben wurde, an den Verwaltungsgerichtshof Mannheim zurückverwiesen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat ausgeführt, dass nach Abschaffung des behördlichen Widerspruchsverfahrens bei Ausweisungen in Baden-Württemberg die im Gemeinschaftsrecht vorgesehene Einschaltung einer unabhängigen Stelle neben der Ausländerbehörde ("Vier-Augen-Prinzip") nicht mehr vorgesehen ist. Ausweisungen von Unionsbürgern und von assoziationsrechtlich begünstigten türkischen Staatsangehörigen sind daher wegen eines Verfahrensfehlers rechtswidrig, es sei denn, es hätte ein "dringender Fall" im Sinne der Richtlinie vorgelegen. In solchen dringenden Fällen kann von der Beteiligung einer zweiten Stelle ausnahmsweise abgesehen werden. Da der Verwaltungsgerichtshof bisher nicht abschließend geprüft hat, ob dem Kläger ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen zusteht und ob bei ihm ein solcher Ausnahmefall vorlag, hat das Bundesverwaltungsgericht die Sache zur nochmaligen Überprüfung zurückverwiesen.
Es hat damit erneut eine Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften in Luxemburg (EuGH) zum Ausweisungsrecht umgesetzt. Bereits vor einem Jahr hatte das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass die Bestimmungen des deutschen Ausländerrechts zum Teil nicht den Vorgaben und strengen Anforderungen des Gemeinschaftsrechts an den Inhalt von Ausweisungsverfügungen entsprechen, die Unionsbürger und assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige betreffen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 19.09.2005
Quelle: Pressemitteilung Nr. 46/2005 des BVerwG vom 13.09.2005