15.11.2024
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Sie sehen die Außenfassade einer Niederlassung des Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) mit dem Bundesadler und passendem Schriftzug der Behörde.

Dokument-Nr. 2074

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Bundesverwaltungsgericht Urteil14.03.2006

Abschie­bungs­kosten bei Flugbegleitung durch ausländische Sicher­heits­kräfte

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht in Leipzig hat darüber entschieden, unter welchen Vorraus­set­zungen ein Ausländer, der auf dem Luftweg in sein Heimatland abgeschoben wird, für die Kosten einer Flugbegleitung durch ausländisches Sicher­heits­personal aufzukommen hat.

Der Kläger, der aus dem früheren Jugoslawien stammt und nach seiner Einreise in Deutschland von 1993 bis 1997 erfolglos ein Asylverfahren betrieben hatte, wurde auf Veranlassung der zuständigen deutschen Auslän­der­behörde im Juni 1998 auf dem Luftweg nach Jugoslawien abgeschoben. Dabei wurde er auf Anordnung der jugoslawischen Behörden und mit Billigung des Bundes­grenz­schutzes (jetzt: Bundespolizei) auf der Grundlage des Rückfüh­rungs­ab­kommens zwischen Deutschland und Jugoslawien von zwei jugoslawischen Sicher­heits­kräften begleitet. Nachdem der Kläger 1999 erneut – illegal – nach Deutschland eingereist war, forderte ihn die Auslän­der­behörde mit Leistungs­be­scheid zur Erstattung der Abschie­bungs­kosten auf. Dabei machte sie unter anderem auch die von der Grenz­schutz­di­rektion Koblenz bezahlten Aufwendungen für die zwei jugoslawischen Flugbegleiter in Höhe von ca. 1230 Euro geltend. Das Verwal­tungs­gericht hat der Klage hiergegen stattgegeben. Das Oberver­wal­tungs­gericht hat diese Entscheidung bestätigt, weil die Auslän­der­behörde nicht dafür zuständig sei, die vom Bundes­grenz­schutz bezahlten Kosten der Flugbegleitung vom Kläger einzufordern.

Auf die Revision des Beklagten hat das Bundes­ver­wal­tungs­gericht das Berufungsurteil insoweit aufgehoben und die Sache an das Oberver­wal­tungs­gericht zurückverwiesen. Es hat zunächst klargestellt, dass die Auslän­der­behörde bei einer von ihr veranlassten Abschiebung gegenüber dem Ausländer auch befugt ist, die ihr vom Bundes­grenz­schutz mitgeteilten Aufwendungen für die Abschiebung auf dem Luftweg im eigenen Namen geltend zu machen. Die hier angefallenen Kosten für jugoslawische Flugbegleiter sind zwar nicht durch eine "amtliche Begleitung des Ausländers" im Sinne von § 83 Abs. 1 Nr. 3 Ausländergesetz (jetzt § 67 Abs. 1 Nr. 3 Aufent­halts­gesetz), die sich nur auf deutsche Amtsträger bezieht, entstanden und deswegen zu ersetzen. Sie können aber als bei der Durchführung der Abschiebung entstandene Auslagen nach § 83 Abs. 1 Nr. 2 AuslG (jetzt § 67 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG) und § 10 Abs. 1 Nr. 7 Verwal­tungs­kos­ten­gesetz erstat­tungsfähig sein. Dies setzt allerdings voraus, dass die Flugbegleitung objektiv erforderlich gewesen sowie unter Beachtung des Rückfüh­rungs­ab­kommens durchgeführt worden ist und dass die Kosten auch der Höhe nach nicht zu beanstanden sind. Ob diese Vorraus­set­zungen hier vorliegen, hat das Berufungs­gericht bisher nicht geprüft.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 14/06 des BVerwG vom 14.03.2006

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